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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2015
- V ZR 178/14 -
Hobbyraum darf nicht dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden
BGH zum Unterlassungsanspruch von Miteigentümern bei zweckwidriger Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung
Ist eine Teileigentumseinheit in der Teilungserklärung als "Hobbyraum" ausgewiesen, stellt die Vermietung der Räume als Wohnung eine zweckwidrige Nutzung der Eigentumseinheit dar. Bei einer Forderung nach Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass die Teilheinheit bereits seit 1980 immer wieder als Wohnraum genutzt wird und Ansprüche daher bereits verjährt sind.
Die Parteien in dem zugrunde liegenden Verfahren bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Beklagten gehören die Einheiten Nr. 1 im Souterrain und Nr. 2 im Erdgeschoss. Der Klägerin steht seit dem Jahr 2007 das
BGH: Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen: Im Ausgangspunkt ist der geltend gemachte
Übrige Wohnungseigentümer dürfen für die Zukunft eine der Teilungserklärung entsprechende Nutzung einfordern
Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB* in Gestalt der sogenannten Verwirkung entgegen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem eine ununterbrochene, dauerhafte Einwirkung. An einer solchen fehlt es jedenfalls deshalb, weil noch in jüngster Zeit zwei Neuvermietungen stattgefunden haben. Eine solche Neuvermietung stellt in der Regel aus Sicht aller Beteiligten eine Zäsur und damit eine neue Störung im Sinne von § 1004 BGB**, § 15 Abs. 3 WEG*** dar. Der vermietende
Erläuterungen
* - § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
** - § 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) 1. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
*** - § 15 WEG Gebrauchsregelung
(3) Jeder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 07.12.2012
[Aktenzeichen: 92 C 7239/10-81] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.06.2014
[Aktenzeichen: 2-13 S 18/13]
- Wohnungseigentümer darf Eigentumswohnung nicht an Feriengäste vermieten
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 31.05.2007
[Aktenzeichen: 24 W 276/06]) - Als "Laden" ausgewiesene Einheit einer Wohnungseigentumsanlage darf nicht als Döner-Imbiss genutzt werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.06.2015
[Aktenzeichen: 483 C 2983/14 WEG])
Jahrgang: 2015, Seite: 446 WuM 2015, 446
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Dokument-Nr. 21019
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