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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2019
- XII ZR 13/19 -
"Erhöhtes Parkentgelt" für Kfz-Halter bei Verstoß gegen die Parkordnung und nur pauschalem Bestreiten der Fahrereigenschaft gerechtfertigt
Halter muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast möglichen Nutzer des Fahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt benennen
Der Bundesgerichtshof hat entscheid, das der Betreiber eines privaten Parkplatzes vom Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkws ein sogenanntes erhöhtes Parkentgelt verlangen kann, wenn der Halter seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, ein mit der Bewirtschaftung privaten Parkraums befasstes Unternehmen, betreibt für die jeweiligen Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze. Diese sind durch Hinweisschilder als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos; zudem gibt es gesondert beschilderte, den Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehaltene Stellflächen. Durch Schilder ist darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein "erhöhtes Parkentgelt" von mindestens 30 Euro erhoben wird. Die Beklagte ist Halterin eines Pkws, der im Oktober 2015 auf dem
Klage in den Vorinstanzen erfolglos
Das Amtsgericht wies die auf Zahlung der "erhöhten Parkentgelte" sowie der Kosten der Halteranfragen und von Inkassokosten in einer Gesamthöhe von 214,50 Euro gerichtete Klage ab. Das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück, weil Schuldner des "erhöhten Parkentgelts" nicht der
BGH hebt Berufungsurteil auf
Die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Nutzungsvertrag zustande, indem der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Wird der
Haftung für Vertragsstrafe kann allein aus Haltereigenschaft abgeleitet werden
Zu Recht hat es das Landgericht zwar abgelehnt, eine Haftung der Klägerin für diese Vertragsstrafe allein aus ihrer Haltereigenschaft abzuleiten. Insbesondere schuldet der Halter keinen Schadensersatz wegen der Weigerung, die Person des Fahrzeugführers zu benennen, weil ihn gegenüber dem Parkplatzbetreiber keine entsprechende Auskunftspflicht trifft.
Halter kann sich nicht auf einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken
Anders als das Landgericht meint, hat die Beklagte aber ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer war, besteht allerdings nicht, weil Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfallen. Jedenfalls wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt, kann sich der Halter jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr muss er im Rahmen seiner sogenannten sekundären
Prozessgegner trifft sekundäre Darlegungslast
Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast, hier für die Fahrereigenschaft, kann nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen eine Erleichterung erfahren. Danach trifft den Prozessgegner eine sekundäre
Feststellung der Identitäten der Parkplatznutzer für Betreiber nicht ohne weiteres möglich
Denn beim
Benennung des Fahrers für Halter machbar und zumutbar
Im Gegensatz dazu ist es dem Halter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht bestreitet, selbst gefahren zu sein, regelmäßig selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Denn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er sein das Fahrzeug überlässt.
LG muss erneut entscheiden
Das Landgericht wird der Beklagten daher nun Gelegenheit zu einem wirksamen Bestreiten ihrer Fahrereigenschaft unter Angabe der als Fahrer im Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes in Betracht kommenden Person einzuräumen und dann neu zu entscheiden haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
- Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 01.08.2018
[Aktenzeichen: 12 C 75/18] - Landgericht Arnsberg, Urteil vom 16.01.2019
[Aktenzeichen: I-3 S 110/18]
- BGH: Abstellen eines Pkw auf Privatparkplatz ohne Entrichtung der Gebühr oder Auslegen des Parkscheins stellt verbotene Eigenmacht dar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2015
[Aktenzeichen: V ZR 160/14]) - Widerrechtlich auf Supermarktparkplatz abgestelltes Auto darf abgeschleppt werden
(Landgericht Hamburg, Beschluss vom 21.01.2008
[Aktenzeichen: 320 S 100/07])
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Dokument-Nr. 28238
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