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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2013
- XII ZB 229/13 -
Rechtsanwalt trifft Pflicht zur Überprüfung der richtigen Empfangsnummer bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze
Bestätigung der Versendung durch Sendeprotokoll nur bei Angabe der konkreten Empfängernummer
Benutzt ein Rechtsanwalt zur Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Faxgerät, so muss er überprüfen, dass die richtige Empfangsnummer angewählt wird. Ein Rechtsanwalt kann nicht auf das Sendeprotokoll vertrauen, wenn lediglich eine eingespeicherte Kurzwahlnummer verwendet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall versendete ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist die Begründung einer Rechtsbeschwerde. Er nutzte dazu ein Faxgerät und die eingespeicherte
Schuldhafte Fristversäumnis lag vor
Der Bundesgerichtshof bejahte ebenfalls eine schuldhafte
Auseinanderfallen von Kurzwahl und tatsächlicher Nummer möglich
Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 25.03.2013
[Aktenzeichen: 10 UF 2/13]
- Faxübermittlung eines 19-seitigen Schriftsatzes um 23.55 Uhr begründet Verschulden an Fristversäumnis
(Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 01.08.2013
[Aktenzeichen: 5 U 368/12]) - Berufungsfrist: Übermittlung der Berufung mittels Fax nicht möglich - Rechtsanwalt muss sich über weitere Faxnummern eines Gerichts informieren
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2012
[Aktenzeichen: VII ZB 25/12]) - Berufungsfrist: Telefaxgerät eines Gerichts muss nicht die physikalisch exakte Uhrzeit aufweisen
(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2012
[Aktenzeichen: 12 U 2453/11])
Jahrgang: 2014, Seite: 240 MDR 2014, 240
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Dokument-Nr. 17821
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