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Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 01.08.2013
5 U 368/12 -

Faxübermittlung eines 19-seitigen Schriftsatzes um 23.55 Uhr begründet Verschulden an Fristversäumnis

Rechtsanwalt muss angesichts der Uhrzeit einen zeitlichen Sicherheitszuschlag einplanen

Will ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist um 23.55 Uhr einen 19-seitigen Schriftsatz per Fax an das Gericht übermitteln und kommt dieser nicht vollständig vor 24 Uhr an, so hat der Rechtsanwalt diese Fristversäumnis zu vertreten. In Anbetracht der Uhrzeit muss ein Anwalt einen zeitlichen Sicherheitszuschlag einplanen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall legte ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist gegen 23.55 Uhr die 19-seitige Berufungsbegründung in das Faxgerät. Da dieses aber erst am Folgetag um 0.25 Uhr beim Gericht ankam, beantragte der Anwalt wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass dem Rechtsanwalt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren war. Denn der Anwalt habe die Frist zur Einlegung der Berufungsbegründung schuldhaft versäumt. Die Einlegung eines 19-seitigen Schriftsatzes gegen 23.55 Uhr in ein Faxgerät genüge nicht den Anforderungen, die an einen Rechtsanwalt zu stellen sind, damit die Berufungsbegründung vollständig um 24 Uhr bei Gericht eingeht.

Rechtsanwalt musste Sicherheitszuschlag einplanen

Angesichts dessen, dass gerade in den Abend- und Nachtstunden wegen der günstigeren Tarife sowie wegen drohender Fristabläufe mit der Übermittlung von Faxen zu rechnen ist, hätte der Rechtsanwalt nach Auffassung des Oberlandesgerichts einen zeitlichen Sicherheitszuschlag einplanen müssen.

Aus technischen Gründen sei auch immer mit unterschiedlichen Sendenzeiten zur rechnen, führte der Bundesgerichshof unter Berufug auf sein Urteil vom 25.11.2004 - VII ZR 320/03 (NJW 2005, 678) aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW 2013, 3797/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Berufsrecht der Anwälte | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 179
MDR 2014, 179
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 3797
NJW 2013, 3797

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Dokument-Nr.: 17810 Dokument-Nr. 17810

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Kommentare (2)

 
 
jmk schrieb am 07.03.2014

Tatsächlich muss das Gericht nicht entscheiden, wie viel Sicherheitszuschlag der Anwalt hätte einplanen müssen.

Hier wären anscheinend 25 min (die Verspätung) + 5 min (die eingeplanten)also 30 Min. erforderlich gewesen, die Frist zu halten. Hätten 15 min. für eine Wiedereinsetzung gereicht oder hätte der Anwalt vielleicht sogar vorsorglich 1 Std. früher anfangen müssen, da ja möglicherweise auch die Leitung länger als 1 Std. hätte belegt sein können?

Es kann auch unanständig sein, mit Rechtsprechung eine Grauzone zu schaffen und dann kein Wort darüber zu verlieren, wie diese abzugrenzen ist.

Der Anwalt wird raten lassen und die Rechtsprechung kann so lange "Ätsch" sagen, bis die Grenze irgendwann einmal eingekreist ist. Bis dahin schafft es Zusatzbeschäftigung, obwohl man doch zugleich Übelastung beklagt.

Mathias Wagener antwortete am 10.03.2014

Von wirklicher Nichteinhaltung der Frist kann doch bei verständiger Betrachtung nicht gesprochen werden. Der Übertragungsbeginn war auf jeden Fall noch innerhalb der Frist.

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