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Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 01.08.2013
- 5 U 368/12 -
Faxübermittlung eines 19-seitigen Schriftsatzes um 23.55 Uhr begründet Verschulden an Fristversäumnis
Rechtsanwalt muss angesichts der Uhrzeit einen zeitlichen Sicherheitszuschlag einplanen
Will ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist um 23.55 Uhr einen 19-seitigen Schriftsatz per Fax an das Gericht übermitteln und kommt dieser nicht vollständig vor 24 Uhr an, so hat der Rechtsanwalt diese Fristversäumnis zu vertreten. In Anbetracht der Uhrzeit muss ein Anwalt einen zeitlichen Sicherheitszuschlag einplanen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall legte ein
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass dem
Rechtsanwalt musste Sicherheitszuschlag einplanen
Angesichts dessen, dass gerade in den Abend- und Nachtstunden wegen der günstigeren Tarife sowie wegen drohender Fristabläufe mit der Übermittlung von Faxen zu rechnen ist, hätte der
Aus technischen Gründen sei auch immer mit unterschiedlichen Sendenzeiten zur rechnen, führte der Bundesgerichshof unter Berufug auf sein Urteil vom 25.11.2004 - VII ZR 320/03 (NJW 2005, 678) aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW 2013, 3797/rb)
- Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an einer Fristversäumnis bei ungewöhnlich langer Übertragungszeit eines Faxes
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2012
[Aktenzeichen: VIII ZB 15/12]) - Fristablauf: Eingang eines Schreibens bei Gericht per Telefax am Folgetag um 0.00 Uhr ist verspätet
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 15.04.2013
[Aktenzeichen: 12 U 1437/12])
Jahrgang: 2014, Seite: 179 MDR 2014, 179 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 3797 NJW 2013, 3797
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Dokument-Nr. 17810
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