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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.09.2019
XI ZR 7/19 -

Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung unwirksam

Klausel unterliegt Inhaltskontrolle und hält dieser nicht stand

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel, die bei Bankgeschäften mit Verbrauchern ein Bearbeitungsentgelt für einen Treuhandauftrag bei der Darlehensablösung vorsieht, unwirksam ist.

Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel

"4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

[...]

Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €".

Die beklagte Sparkasse verwendet diese Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis. Der Verbaucherschutzverband begehrte, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt.

Während das Landgericht die Klage abwiesen, gab das Berufungsgericht ihr statt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

BGH erklärt Klausel für unwirksam

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhalte. Er wies deshalb die Revision der Beklagten zurück. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der Klausel u.a. solche Fallgestaltungen unterfielen, in denen Kunden der Beklagten ihre bei dieser bestehende Darlehen von Fremdinstituten ablösen lassee und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten. Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung dessen Ansprüche bestellt, so stehe ihm als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötige. Dabei könne der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht. Lasse sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handele es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege.

Klausel ist als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen

Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners sei der Anwendungsbereich der Klausel aber damit nicht erschöpft. Nach ihrem Wortlaut erfasse die Klausel nicht nur den Fall, dass ein von der Beklagten gewährtes Verbraucherdarlehen abgelöst wird und sie an einem von anderer Seite veranlassten Treuhandauftrag mitwirkt, sondern auch den Fall, dass sie als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird. Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Beklagte allein eigene Vermögensinteressen, so dass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen sei. Dies gelte auch dann, wenn für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten ein Treuhandauftrag erforderlich sei.

Für Darlehensgeber erforderlicher Aufwand ist mit zu zahlenden Zinsen abzugelten

Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel halte der Inhaltskontrolle nicht stand und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, so der Bundesgerichtshof. Der Darlehensgeber nehme mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten sei. Dies gelte laut Bundesgerichtshof auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfalle.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)

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