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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.09.2019
- XI ZR 7/19 -
Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung unwirksam
Klausel unterliegt Inhaltskontrolle und hält dieser nicht stand
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel, die bei Bankgeschäften mit Verbrauchern ein Bearbeitungsentgelt für einen Treuhandauftrag bei der Darlehensablösung vorsieht, unwirksam ist.
Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel
"4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
[...]
Die beklagte Sparkasse verwendet diese Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis. Der Verbaucherschutzverband begehrte, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt.
Während das Landgericht die Klage abwiesen, gab das Berufungsgericht ihr statt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
BGH erklärt Klausel für unwirksam
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die angefochtene Klausel der
Klausel ist als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen
Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners sei der Anwendungsbereich der Klausel aber damit nicht erschöpft. Nach ihrem Wortlaut erfasse die Klausel nicht nur den Fall, dass ein von der Beklagten gewährtes Verbraucherdarlehen abgelöst wird und sie an einem von anderer Seite veranlassten Treuhandauftrag mitwirkt, sondern auch den Fall, dass sie als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird. Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Beklagte allein eigene Vermögensinteressen, so dass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen sei. Dies gelte auch dann, wenn für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten ein Treuhandauftrag erforderlich sei.
Für Darlehensgeber erforderlicher Aufwand ist mit zu zahlenden Zinsen abzugelten
Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel halte der
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.01.2018
[Aktenzeichen: 25 O 311/17] - Entgelt für Treuhandauftrag bei Umschuldung von Baukrediten unzulässig
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.11.2018
[Aktenzeichen: I-19 U 27/18])
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Dokument-Nr. 27837
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