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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2017
- XI ZR 260/15 -
Preisklausel für smsTAN unwirksam
Berechnung der TAN Nummer nur bei tatsächlicher Verwendung für Zahlungsauftrag
Die vorformulierte Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit wendet sich ein Verbraucherschutzverband mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN. Der Verbraucherschutzverband behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis eine
Klagen in Vorinstanzen erfolglos - BGH hebt Urteil auf
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Preisklausel mit dem vom Kläger behaupteten Wortlaut als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende sogenannte Preishauptabrede eingeordnet und deshalb Feststellungen dazu, ob die Beklagte die beanstandete
Klageantrag muss beanstandete Bestimmungen der AGB im Wortlaut enthalten
Der Bundesgerichtshof hat die Unterlassungsklage für zulässig erachtet. Bei Klagen nach § 1 UKlaG muss der Klageantrag die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthalten, anderenfalls ist die Klage unzulässig. Ist streitig, ob eine vom Kläger beanstandete
Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelung
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die beanstandete
Tatsächliche Verwendung der TAN laut Wortlaut der Klausel unerheblich
Die
Bepreisung mit Entgelt bei nur tatsächlicher Erteilung eines Zahlungsauftrages
Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von "smsTAN" weicht die
Zahlungsdienstnutzer durch Klausel benachteiligt
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die
Erläuterungen
* - § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** - § 675 f BGB Zahlungsdienstevertrag
...
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
...
*** - § 675 e Abweichende Vereinbarungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
...
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.05.2015
[Aktenzeichen: 10 U 35/13] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2013
[Aktenzeichen: 5 O 168/12]
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Dokument-Nr. 24604
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