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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2017
- XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 -
Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Klagen gegen Kündigungen erfolglos
Eine Bausparkasse kann Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** - kündigen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Revisionsverfahren entschieden.
Im ersten vorliegenden Fall ( XI ZR 185/16) schloss die Klägerin am 13. September 1978 mit der beklagten
Klägerin: Kein Kündigungsrecht seitens der Bausparkasse
In dem Verfahren XI ZR 272/16 schloss die Klägerin gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der beklagten
BGH: Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben - Klagen erfolglos
Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren auf die jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt. Damit hatten die Klagen keinen Erfolg.
Anwendung des Darlehensrechts
Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die
Anwendung der Kündigungsvorschrift zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin
Das Gericht hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer
Voraussetzungen des Kündigungsrechts gegeben
Ebenfalls in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur hat das Gericht entschieden, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorliegen. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen
Zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar
Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach
Erläuterungen
* - § 489 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 10. Juni 2010
Ordentliches
(1) Der Darlehensnehmer kann einen
1. ...
2. ...;
3.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
** - § 489 Abs. 1 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung
Ordentliches
(1) Der Darlehensnehmer kann einen
1. ...
2.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Bausparkasse darf Altvertrag nicht ohne weiteres kündigen
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016
[Aktenzeichen: 9 U 171/15]) - Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.09.2015
[Aktenzeichen: 25 O 89/15]
- Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihrer Bausparverträge erfolgreich
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016
[Aktenzeichen: 9 U 230/15]) - Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015
[Aktenzeichen: 6 O 76/15]
- Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016
[Aktenzeichen: 17 U 185/15]) - Kündigung des Bausparvertrags durch Bausparkasse zulässig
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 14.09.2016
[Aktenzeichen: 3 U 207/15; 3 U 230/15; 3 U 37/16; 3 U 38/16; 3 U 86/16; 3 U 136/16; 3 U 154/16 und 3 U 166/16]) - Vor vollständiger Ansparung der Bausparsumme besteht kein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Landgericht Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015
[Aktenzeichen: 12 O 100/15]) - Bausparkasse steht vor Vollansparung der Bausparsumme und vor Zuteilung des Bauspardarlehens kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015
[Aktenzeichen: 7 O 126/15])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2017, Seite: 451 NJW-Spezial 2017, 451
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Dokument-Nr. 23901
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