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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2023
VIII ZR 29/22 -

BGH: Für Miet­erhöhungs­erklärung nach Modernisierung genügt Angabe der für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten

Kein Erfordernis der Untergliederung in einzelne Kostenpositionen

Für eine Miet­erhöhungs­erklärung nach einer Modernisierung genügt es, wenn die für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten angegeben werden. Eine Untergliederung in einzelne Kostenpositionen ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach erfolgten Modernisierungsmaßnahmen erhielt der Mieter einer Wohnung in Stuttgart im Jahr 2019 eine Mieterhöhungserklärung. In dieser waren die für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten aufgelistet. Eine Untergliederung nach einzelnen Kostenpositionen fand nicht statt. Der Mieter klagte gegen die Erhöhungserklärung.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt als auch das Landgericht Stuttgart gaben der Klage statt. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Mieterhöhungserklärung wegen der fehlenden Aufschlüsselung der einzelnen Kostenpositionen formell unwirksam. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.

Bundesgerichtshof bejaht formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Mieterhöhungserklärung sei formell wirksam. Eine Untergliederung der für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten in einzelne Positionen sei nicht erforderlich. Dies würde die formellen Anforderungen einer Mieterhöhungserklärung gemäß § 559 b Abs.1 BGB überspannen. Eine solche Aufschlüsselung der Kosten sei grundsätzlich weder erforderlich, wenn es sich um eine reine Modernisierungsmaßnahme handelt, noch wenn eine sogenannte modernisierende Instandsetzungsmaßnahme vorgenommen wurde.

Keine Erforderlichkeit der einzelnen Aufschlüsselung

Eine zusätzliche Untergliederung in einzelne Gewerke oder Rechnungspositionen sei nicht zur Überprüfbarkeit der Plausibilität der Höhe und der Aufteilung der Kosten erforderlich, so der Bundesgerichtshof. Damit werde kein maßgeblicher Erkenntnisgewinn verschaffen. Bei Unsicherheiten oder zur Kontrolle der Angaben des Vermieters könne der Mieter einen umfassenden Auskunfts- und Belegeinsichtsanspruch geltend machen. Zudem sei eine gerichtliche Überprüfung möglich.

Vorliegen einer kostenträchtigen und außerhalb der Wohnung vorgenommen Maßnahme unerheblich

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei es zudem unerheblich, ob es sich um eine umfangreiche und damit kostenträchtige oder um eine Baumaßnahme handelt, die teilweise außerhalb der Wohnung vorgenommen wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 18.08.2021
    [Aktenzeichen: 4 C 707/20]
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 26.01.2022
    [Aktenzeichen: 13 S 113/21]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2023, Seite: 294
GE 2023, 294
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2023, Seite: 371
NJW-RR 2023, 371
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 285
WuM 2023, 285

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Dokument-Nr.: 32859 Dokument-Nr. 32859

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