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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015
VIII ZR 249/14 -

BGH: Verbraucher kann Kauf von Heizöl über das Internet innerhalb von 14 Tagen widerrufen

Kein Ausschluss des Widerrufsrechts durch § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB

Kauft ein Verbraucher über das Internet zur Eigenversorgung Heizöl, so kann er den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das Widerrufsrecht wird nicht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 kaufte eine Verbraucherin zur Eigenversorgung über das Internet 1.200 Liter Heizöl. Innerhalb der nächsten 14 Tage stornierte sie jedoch den Vertrag und lehnte eine Belieferung ab. Daraufhin machte die Heizöllieferantin gemäß einer Klausel in den AGB einen pauschalen Schadenersatz von ca. 113 EUR geltend. Die Verbraucherin berief sich auf ein ihr zustehendes 14-tägiges Widerrufsrecht und weigerte sich daher den Schadenersatzbetrag zu zahlen, woraufhin die Heizöllieferantin Klage erhob.

Amtsgericht und Landgericht gaben Schadenersatzklage statt

Sowohl das Amtsgericht Euskirchen als auch das Landgericht Bonn gaben der Schadenersatzklage statt. Denn der Verbraucherin habe das Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB nicht zugestanden. Sinn und Zweck der Vorschrift sei die Verhinderung der einseitigen Überwälzung des Spekulationsrisikos auf den Unternehmer. Andernfalls könne ein Verbraucher Heizöl zu einem bestimmten Preis bestellen und im Fall, dass der Ölpreis an der Börse sinkt, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, um bei einem anderen Händler eine neue Bestellung zum günstigeren Preis in Auftrag geben. Gegen diese Entscheidung legte die Verbraucherin Revision ein.

Bundesgerichthof bejaht Widerrufsrecht bei Kauf von Heizöl über das Internet

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Verbraucherin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Heizöllieferantin habe kein Anspruch auf den pauschalen Schadenersatz zugestanden. Denn die Verbraucherin habe den Vertrag innerhalb von 14 Tagen wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht sei nicht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen gewesen.

Kauf von Heizöl durch Verbraucher stellt kein Spekulationsgeschäft dar

Der Bundesgerichtshof verwies auf den Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser liege darin dem Unternehmer nicht einseitig das Risiko eines Spekulationsgeschäfts aufzubürden. Ein Verbraucher dürfe nicht auf Kosten des Unternehmers spekulieren. Es sei aber zu beachten, dass der Kauf von Heizöl durch einen Verbraucher kein Spekulationsgeschäft darstellt. Ein Verbraucher wolle durch einen Weiterverkauf des Heizöls keinen finanziellen Gewinn erzielen. Vielmehr diene das Öl allein der Eigenversorgung.

Möglichkeit des günstigeren Erwerbs von Heizöl durch Ausübung des Widerrufsrechts

Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof, dass der Verbraucher durch die Ausübung des Widerrufsrechts im Falle sinkender Heizölpreise günstiger an Heizöl gelange. Dieses Risiko müsse jedoch hingenommen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Verbraucherrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 1157
GE 2015, 1157

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Dokument-Nr.: 21457 Dokument-Nr. 21457

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Kommentare (4)

 
 
Observer schrieb am 14.08.2015

... also eben nicht (!) zu § 312 g II Nr. 8, sondern - ausdrücklich - zu § 312 d IV Nr.6 BGB alter Fassung!!

Auch die Vorinstanzen haben sich selbstverständlich nicht auf eine Norm bezogen, die es zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht gab.

Ihre Darstellung ist insoweit also schon mal grob falsch.

Man kann ja zu dem Schluss kommen, dass das Urteil auch für das neue Recht gelten müsste, dann muss man das aber a) klarmachen und b) zumindest ansatzweise begründen.

Armin antwortete am 14.08.2015

Interessant wäre woher Sie diese Informationen haben -das erwähnen Sie mit keinem Wort- werfen aber mir ähnliches vor, unabhängig davon fordern Sie von mir eine Begründung für meine Kommentierung (ich verweise insoweit erneut auf die Instanzrechtsprechung, insbes. LG Bonn, dies ist nach meiner Auffassung aus meiner Erstkommentierung auch ersichtlich), lassen im Gegenzug aber offen wie Sie sich dazu positionieren. Dass insoweit eine klägerseitige Anhörungsrüge erhoben wurde begrüße ich aus den dargestellten Gründen. Im Übrigen bin ich gerade nicht zu dem Schluss gekommen, dass das Urteil richtig ist, insofern kann es auch nicht für das "neue Recht" gelten.

Abschließend gilt daher auch für Sie, bevor Sie mit klugen Sprüchen um sich werfen, dabei meine Ausführungen noch nicht einmal verstehen, von mir etwas fordern ohne den gleichen Maßstab bei sich selbst anzulegen sollten Sie erst nachdenken und dann schreiben.

Observer schrieb am 14.08.2015

Was Sie zum 14-tägigen Widerrufsrecht schreiben, ist im Ergebnis Unfug: Fristlauf für den Widerruf beginnt erst mit Lieferung, sobald die Ware im Tank (mit dem früheren Inhalt vermischt) ist, erlischt das Widerrufsrecht! Merke: Paraphrasieren alleine genügt nicht ...

Ausserdem erwähnen Sie mit keinem Wort, dass das BGH-Urteil nur zum alten Recht ergangen ist!!

Armin schrieb am 13.08.2015

Ein Urteil das nicht überzeugt, ob ich meinen Gewinn nun in einem günstigeren Einkauf oder über eine Spekulation in Form eines Weiterverkaufs erziele ist unerheblich. Das Urteil könnte marktbedingt insgesamt zu höheren Heizölpreisen für private Endverbraucher führen. Insofern sollte durch Gesetzgebung eine Korrektur und Klarstellung im Sinne der Entscheidung der Instanzgerichte erfolgen.

Jedenfalls ist diese BGH Entscheidung so nicht nachvollziehbar.

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