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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2013
- VIII ZR 224/12 -
Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses in Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses
Erfolgreiches Revisionsverfahren eines Skulptur-Käufers wegen Unechtheit der Skulptur
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses wirksam ist, die eine Haftung des Auktionshauses für Sachmängel weitgehend ausschließt.
In dem vorzuliegenden Fall ist der Beklagte öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator. Bei einer von ihm veranstalteten Kunstauktion bot er eine bei ihm eingelieferte Buddha-Skulptur an. Diese war im Auktionskatalog wie folgt beschrieben: "Sitzender Buddha, Dhyan Asana, […] China, Sui-Dynastie, 581-681[…] Museal! 3.800,00 Euro". Die
"[…]
7.
a) Der Käufer kann gegen das
b) Die
Kläger verlangt Erstattung des gezahlten Kaufpreises sowie der angefallene Gutachterkosten nebst Zinsen
Die
Berufungsgericht gab der Klage statt
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
BGH: in Versteigerungsbedingungen enthaltener Gewährleistungsausschluss unwirksam
Die Revision des Beklagten hatte (nur) wegen eines Verfahrensfehlers des Oberlandesgerichts bei der von ihm angenommenen Unechtheit der
Neuzeitliche Fälschung einer Skulptur stellt Mangel dar
Eine auf einer Kunstauktion angebotene
Hinweise zur Rechtslage
*§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(…)
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper Gesundheit …)
a)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht München, Urteil vom 06.04.2011
[Aktenzeichen: 23 O 24119/10] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 26.06.2012
[Aktenzeichen: 5 U 2038/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 330, Entscheidungsbesprechung von Roland Michael Beckmann jM 2014, 330 (Roland Michael Beckmann)
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Dokument-Nr. 16959
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