wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2007
VIII ZR 19/05 -

Neuwagenkauf: Auto, das geringfügig mehr Sprit verbraucht als der Hersteller versprochen hat, kann nicht umgetauscht werden

Wert des Neuwagens wird nur unerheblich gemindert

Der Käufer eines Neuwagens kann nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn der Kraftstoff­mehr­verbrauch weniger als zehn Prozent, bezogen auf die Herstellerangaben, beträgt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein Käufer einen Neuwagen. Nach einigen Fahrten stellte er fest, dass der Kraftstoffverbrauch nicht den Herstellerangaben entsprach. Er verbrauchte etwas mehr Sprit als der Hersteller versprochen hatte. Er sah dies als Mangel an und wollte das Fahrzeug daher umtauschen. Der Händler verweigerte den Umtausch.

Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof. Es liege kein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige.

Nur ein Kraftstoffmehrverbrauch von mehr als 10 % berechtigt zum Rücktritt

Betrage der Kraftstoffmehrverbrauch mehr als zehn Prozent, stehe dem Käufer ein Rücktritt von seinem Kaufvertrag zu. Ob die Zehn-Prozent-Grenze erreicht bzw. überschritten sei, kommt auf die so genannte Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien an. Entscheidend dabei sei, auf welcher Grundlage die Kraftstoffverbrauchsangaben basieren.

Im Fall hatten die Vorinstanzen einen durchschnittlichen Mehrverbrauch von nur 6 % festgestellt. Der Wert des Neuwagens werde durch eine solche geringfügige Abweichung nur unerheblich gemindert, stellte der BGH klar.

Werbung

der Leitsatz

BGB § 323 Abs. 5 Satz 2, § 434

Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGH 136, 94).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2008
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Flensburg, Urteil vom 01.09.2003
    [Aktenzeichen: 8 O 112/03]
  • Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2004
    [Aktenzeichen: 9 U 120/03]
Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2007, Seite: 516
DAR 2007, 516
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2007, Seite: 1128
MDR 2007, 1128
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2007, Seite: 2111
NJW 2007, 2111
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2007, Seite: 462
NZV 2007, 462
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2007, Seite: 1231
VersR 2007, 1231
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2007, Seite: 511
zfs 2007, 511

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6251 Dokument-Nr. 6251

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss6251

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung