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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2015
- VI ZR 567/15 -
BGH: Schuldhafte Fristversäumung bei Nichteinlegung eines Rechtsmittels wegen zunächst erfolgter Ablehnung des Deckungsschutzes durch Rechtsschutzversicherung
Fehlender Wille zur Tragung des Kostenrisikos begründet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Legt eine Partei deshalb kein Rechtsmittel ein, weil die Rechtsschutzversicherung zunächst einen Deckungsschutz verneint und die Partei nicht das Kostenrisiko tragen will, so liegt eine schuldhafte Fristversäumung vor. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 der Zivilprozessordnung (ZPO) kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2015 zur Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch die Klägerin, weil die
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund schuldhafter Fristversäumung
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Klägerin. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 175 MDR 2016, 175 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 8 NJW 2016, 8 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 637 NJW-RR 2016, 637 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2016, Seite: 209 VersR 2016, 209
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Dokument-Nr. 24316
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