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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2013
- III ZR 122/13 -
BGH: Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen Neubeauftragung eines Rechtsanwalts bei Streit über Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde
Durchsetzung eigener Rechtsansichten rechtfertigt keine Bestellung eines Notanwalts zur Vertretung vor dem Bundesgerichtshof
Besteht zwischen den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Prozessbevollmächtigten für die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof Streit über die richtige Begründung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde und kommt es daher zur Fristversäumnis, so rechtfertigt dies keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO). Zudem kann zur Durchsetzung eigener Rechtsansichten kein Notanwalt (§ 78 b ZPO) bestellt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Kläger mit ihrer Klage in beiden Vorinstanzen erfolglos blieben, beauftragten sie zusätzlich eine vor dem Bundesgerichtshof zugelassene
Keine Wiedereinsetzung wegen Verschuldens der Kläger
Der Bundesgerichtshof wies den Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Begründungsfrist zurück. Denn wer einen zur Vertretung bereiten
Provozierte Mandatsniederlegung begründete Verschulden
Soweit die Kläger anführten, sie hätten innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keinen neuen
Streitigkeiten über Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen keine Bestellung eines Notanwalts
Die Streitigkeiten zwischen dem ursprünglich beauftragten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 121 BerlinerAnwBl 2014, 121 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 378 NJW-RR 2014, 378 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2014, Seite: 425 WM 2014, 425 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2014, Seite: 244 ZIP 2014, 244
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Dokument-Nr. 18000
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