Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.1993
- VI ZR 176/92 -
Haftung für herabfallende Dachteile bei Sturm: Wohneigentumsverwalter trifft Instandhaltungs- und Kontrollpflicht für Dachkonstruktion
Erhebliche Gefahr durch herabfallende Dachteile zwingt zur Vornahme aller zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Dachablösung
Der Verwalter von Wohnungseigentum hat die Pflicht zur Instandhaltung und Kontrolle der Dachkonstruktion. Er haftet daher für eventuelle Schäden aufgrund einer Dachablösung. Wegen der erheblichen Gefahren durch herabfallende Dachteile muss der Pflichtige alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Dachablösung treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms lösten sich Teile der Dachpappe eines Mehrfamilienhauses und stürzten auf die auf dem Nachbargrundstück betriebene Gärtnerei. Dadurch wurde ein Gewächshaus zerstört sowie Warenbestände und Einrichtungsgegenstände erheblich beschädigt. Das Mehrfamilienhaus gehörte einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Betreiber der Gärtnerei klagte gegen den Verwalter der Wohneigentumsanlage auf Zahlung von
Grundsätzliche Haftung des Wohneigentumsverwalters
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der Wohneigentumsverwalter für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und damit des Hausdachs zu sorgen gehabt (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Ihm habe daher nach § 838 BGB die Einstandspflicht für den durch die Ablösung von Gebäudeteilen verursachten Schaden getroffen. Er habe somit grundsätzlich nach § 836 BGB gehaftet.
Pflicht zum Schutz vor erheblichen Gefahren
Es sei zwar richtig, so der Bundesgerichtshof weiter, dass der Gebäudeunterhaltspflichtige nicht alle Gefahren der in § 836 BGB beschriebenen Art vollständig auszuschließen braucht. Er habe jedoch wegen der erheblichen Gefahren, die von herabfallenden Dachteilen für die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter drohen, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Dies gelte umso mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion ist.
Fehlende Aufklärung zu Kontrollmaßnahmen führte zur Zurückweisung des Rechtsstreits
Das Oberlandesgericht hatte jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend aufgeklärt, ob und in welcher Weise die vermissten Kontrollmaßnahmen aus technischer Sicht geboten und geeignet waren, die Ablösung von Dachteilen zu verhindern. Die Bundesrichter hoben daher das Berufungsurteil auf und wiesen die Sache zurück.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1994, 45/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1993, Seite: 483 BauR 1993, 483 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 1993, Seite: 966 BB 1993, 966 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1993, Seite: 1134 DB 1993, 1134 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1994, Seite: 45 MDR 1994, 45 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1993, Seite: 1782 NJW 1993, 1782 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1993, Seite: 759 VersR 1993, 759 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 1993, Seite: 1341 WM 1993, 1341 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1993, Seite: 273 WuM 1993, 273 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1993, Seite: 322 ZMR 1993, 322
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 17158
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17158
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.