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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2007
VI ZR 164/06  -

Strandspaziergang von Oliver Kahn mit Freundin: BGH zur Veröffentlichung von Fotos Prominenter in der Presse

Spaziergang ist kein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung

Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Strandspaziergang von Oliver Kahn mit seiner Freundin ist jedenfalls kein Ereignis zeitgeschichtlicher Bedeutung, führte das Gericht aus.

Die Beklagte veröffentlichte in der Ausgabe Nr. 30/2005 der Zeitschrift "Frau im Spiegel" eine Fotografie, die den Kläger Oliver Kahn bei einem Spaziergang in Begleitung seiner Freundin V.K. auf der Promenade in St. Tropez zeigt. Im hierzu gehörigen Begleittext wird berichtet, dass der Kläger mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe noch bei ihm der Familienurlaub auf dem Programm gestanden. Er habe sich mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die Aufnahme erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KUG entwickelten Schutzkonzept bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz des Betroffenen (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2007 VI ZR 13/06 und VI ZR 51/06) fortgeführt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung

Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (§§ 22, 23 KunstUrhG). Das kann für den vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Auch wenn die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, was sie für berichtenswert hält, muss bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Anspruch der Öffentlichkeit, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden, und dem Schutz des Betroffenen berücksichtigt werden, dass der Beitrag selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes keinen Vorgang von zeitgeschichtlichem Interesse betrifft, zumal die beanstandete Aufnahme den Kläger und seine Begleiterin im Urlaub zeigt, der auch bei "Prominenten" zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.

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der Leitsatz

GG Art. 5 Abs. 1; 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG Ah; G

Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 87/07 des OLG Hamburg vom 03.07.2007

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.12.2005
    [Aktenzeichen: 324 O 684/05]
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20.06.2006
    [Aktenzeichen: 7 U 9/06]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2007, Seite: 1283
VersR 2007, 1283

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Dokument-Nr.: 4477 Dokument-Nr. 4477

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