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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2019
- V ZR 254/17 -
Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Kostenersatz für irrtümliche selbst vorgenommene Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
Jahrelang unzutreffend ausgelegte Teilungserkärung führt nicht zu nachträglichem Kostenerstattungsanspruch
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Mitglied der beklagten
Klage in den Vorinstanzen erfolglos
Das Amtsgericht wies die gegen die
Einhaltung vorgegebener Verfahren zur Beschlussfassung für Wohnungseigentümer zumutbar
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück, da dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Ein Erstattungsanspruch käme nur aus allgemeinen Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 1 BGB) oder des Bereicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht. Diese Vorschriften können laut Bundesgerichtshof aber als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch nicht herangezogen werden, weil das Wohnungseigentumsgesetz in § 21 Abs. 4 und 5 spezielle und damit vorrangige Regelungen über die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums enthalte. Danach hätten die
Miteigentümer können nicht im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit herangezogen werden
Auch wenn der
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 21 WEG:
Abs. 1: "Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der
Abs. 4: "Jeder
Abs. 5: "Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der
1. [...]
2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums"
[...]
§ 683 BGB
Satz 1: "Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen."
§ 687 BGB
Abs. 1: "Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei."
§ 812 BGB
Abs. 1 Satz 1: "Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
- Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14.10.2016
[Aktenzeichen: 883 C 28/15] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.09.2017
[Aktenzeichen: 318 S 23/17]
- BGH: Übertragung der Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht auf Sondereigentümer durch Teilungsvertrag zieht im Zweifel diesbezügliche Kostentragungspflicht nach sich
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2016
[Aktenzeichen: V ZR 91/16]) - Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht Kosten für eigenmächtige Sanierung von im Sondereigentum stehender Duplex-Garage ersetzt verlangen
(Landgericht München I, Urteil vom 01.02.2016
[Aktenzeichen: 1 S 12786/15])
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Dokument-Nr. 27519
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