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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2012
- V ZR 182/11 -
BGH: Beurkundung des Kaufvertrags durch vollmachtlosen Vertreter - Keine Haftung bei Verweigerung der Genehmigung
Schwerwiegende Verletzung von Treuepflichten liegt nicht vor
Tritt bei der Beurkundung eines Kaufvertrags für eine Vertragspartei ein vollmachtloser Vertreter auf und verweigert die Vertragspartei nachfolgend die Genehmigung, so liegt keine schwerwiegende Verletzung von Treuepflichten durch die Vertragspartei vor. Eine Haftung wegen der Beurkundungskosten kommt somit nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte eine Investorin die Errichtung von Truppenunterkünften. Dazu sollte ein Grundstück in einer Größe von etwa 182.000 qm angekauft werden. Bei der Beurkundung des Kaufvertrags wurde die Investorin durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten. Nachfolgend wurde der Kaufvertrag von der Investorin nicht genehmigt. Daher verlangte der Verkäufer die vollständige
Anspruch auf Erstattung der Beurkundungskosten bestand nicht
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Investorin. Dem Verkäufer habe kein Anspruch auf
Erstattungsanspruch grundsätzlich nur bei Ablehnung ohne triftigen Grund
Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass grundsätzlich jede Partei bis zum Vertragsabschluss das Recht habe, von diesem Abstand zu nehmen. Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsabschlusses getätigt werden, erfolgen daher auf eigene Gefahr (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.1989 - VIII ZR 4/88). Sei jedoch der
Bei Grundstückskauf wird schwerwiegende Verletzung verlangt
An der Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten werde bei Grundstückskäufen strengere Anforderungen gestellt, so der Gerichtshof weiter. Bei einem solchen Vertrag genüge das Fehlen eines triftigen Grunds nicht für die Annahme eines Erstattungsanspruchs. Vielmehr werde das Vorliegen einer besonders schwerwiegenden, in der Regel vorsätzlichen Treuepflichtverletzung vorausgesetzt. Denn genüge das Erfordernis eines fehlenden wichtigen Grunds, bedeute dies einen indirekten Zwang zum Abschluss des Vertrags. Dies würde aber der Formvorschrift des § 311 b BGB zuwiderlaufen, wonach eine Bindung ohne Einhaltung der Form verhindert werden soll. Daher hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, ob die Investorin über die Verweigerung der
Das Berufungsurteil wurde daher aufgehoben und zur Neuentscheidung an das Berufungsurteil zurückverwiesen.
Schwerwiegende Verletzung durch Täuschung über
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Heidelberg, Urteil vom 16.03.2010
[Aktenzeichen: 11 O 91/09 KfH] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2011
[Aktenzeichen: 7 U 77/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 271 MDR 2013, 271 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 928 NJW 2013, 928
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Dokument-Nr. 15719
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