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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2018
V ZR 141/17 -

BGH: Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei fortgesetztem pflichtwidrigem Verhalten des Wohnungseigentümers im Ent­ziehungs­verfahren

Zweck der Abmahnung kann nicht erreicht werden

Eine Klage zur Entziehung des Wohneigentums wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Wohnungseigentümers setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus. Setzt der Wohnungseigentümer aber im Rahmen eines Ent­ziehungs­verfahrens sein pflichtwidriges Verhalten fort, ist eine Abmahnung entbehrlich. Denn in diesem Fall kann der Zweck der Abmahnung nicht erreicht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Oktober 2015 trafen die Wohnungseigentümer einen Beschluss darüber, einem Wohnungseigentümer sein Eigentum zu entziehen. Hintergrund dessen waren etliche Übergriffe des Eigentümers auf andere Eigentümer und der Hausverwaltung. Entsprechend des Beschlusses wurde Klage erhoben.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage auf Entziehung ab

Sowohl das Amtsgericht Wiesbaden als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage auf Entziehung ab. Denn es fehle an der für eine Entziehung des Wohneigentums erforderlichen Abmahnung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie führte an, dass der beklagte Eigentümer seit Klageerhebung sein pflichtwidriges Verhalten fortgesetzt habe. So habe er den Hausmeister unter Androhung von Gewalt gezwungen, den Hof zu verlassen und er habe vor dem Hausmeister einen Müllsack entleert mit der Aufforderung, den Müll wegzuräumen. Dabei sei der Hausmeister geschubst worden und es sei versucht worden, ihn zu würgen.

Bundesgerichtshof hält Abmahnung für entbehrlich

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Das Landgericht habe ihren Vortrag zu den weiteren Vorfällen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Zwar setze eine Entziehung des Wohneigentums nach § 18 Abs. 1 WEG eine Abmahnung voraus. Setze allerdings ein Wohnungseigentümer, gegen den bereits ein Entziehungsverfahren anhängig ist, die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen in gleichartiger oder ähnlicher Weise fort, sei hinsichtlich des fortgesetzten Verhaltens eine Abmahnung entbehrlich. Dem Wohnungseigentümer müsse wegen der Klage klar sein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft das beanstandete Verhalten nicht länger hinnehmen will und zum Anlass für eine Eigentumsentziehung nimmt.

Zweck der Abmahnung kann nicht erreicht werden

Der Zweck einer Abmahnung, dem Wohnungseigentümer sein Fehlverhalten vor Auge zu führen und ihm Gelegenheit zu einer Verhaltensänderung zu geben, könne in einem solchen Fall nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht erreicht werden. Denn durch sein fortgesetztes störendes Verhalten bringe er zum Ausdruck, dass er zu einer Verhaltensänderung nicht gewillt ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 08.09.2016
    [Aktenzeichen: 91 C 484/16]
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2017
    [Aktenzeichen: 2-13 S 158/16]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 585
MDR 2018, 585
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 649
NJW-RR 2018, 649
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2018, Seite: 468
NZM 2018, 468
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2018, Seite: 525
ZMR 2018, 525

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Dokument-Nr.: 28434 Dokument-Nr. 28434

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