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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2014
V ZB 215/12 -

Versäumte Berufungs­begründungs­frist aufgrund plötzlicher Erkrankung: Keine schuldhafte Fristversäumnis bei Aufforderung des Kanzleipersonals zur Durchführung eines Notfallplans

Notfallplan beinhaltete Fristenkontrolle sowie Beauftragung einer Vertretungskanzlei

Erkrankt ein Rechtsanwalt plötzlich und kann er deswegen die Berufungs­begründungs­frist nicht einhalten, so liegt darin dann keine schuldhafte Fristversäumnis, wenn er einen Mitarbeiter seiner Kanzlei zur Durchführung eines Notfallplans auffordert und der Notfallplan eine Fristenkontrolle sowie eine gegebenenfalls erforderliche Beauftragung einer Vertretungskanzlei beinhaltet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Rechtsanwalt aufgrund einer plötzlichen Erkrankung an einer schweren eitrigen Angina verhindert die Begründung einer Berufung fristgerecht einzureichen. Er forderte daher seine Kanzleimitarbeiterin dazu auf, einen Notfallplan auszuführen. Dieser beinhaltete eine Fristenkontrolle durch die Mitarbeiterin und eine gegebenenfalls erforderliche Informierung der Vertretungskanzlei, so dass diese entsprechende Anträge zur Verlängerung der Frist stellen kann. Aufgrund einer Unaufmerksamkeit der Mitarbeiterin kam es dazu jedoch nicht, so dass die Berufungsbegründungsfrist verstrich. Nachfolgend beantragte der Rechtsanwalt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei die Frist einzuhalten.

Berufungsgericht lehnte Wiedereinsetzung ab

Das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsgericht lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch ab. Seiner Ansicht nach müsse auch ein Rechtsanwalt, der plötzlich und unerwartet erkrankt, alles Mögliche und Zumutbare tun, um eine Frist zu wahren. Daran habe es hier gefehlt. Der Anwalt hätte die Vertretungskanzlei selbst von seiner Erkrankung in Kenntnis setzen oder zumindest seine Kanzleimitarbeiterin dazu auffordern müssen, eigenständig die Fristen zu kontrollieren und festgestellte Fristabläufe der Vertretungskanzlei mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof verneinte schuldhafte Fristversäumnis

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Anwalt sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er nicht schuldhaft die Frist zur Berufungsbegründung versäumt habe. Es sei zwar richtig, dass ein Rechtsanwalt bei einer unvorhersehbaren Erkrankung verpflichtet ist, die ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Verpflichtung sei der Anwalt aber nachgekommen.

Vorliegen einer Aufforderung zur Fristenkontrolle und Benachrichtigung der Vertretungskanzlei

Soweit das Oberlandesgericht ausführte, dass der Anwalt es unterlies seine Mitarbeiterin zur Fristenkontrolle und Benachrichtigung der Vertretungskanzlei aufzufordern, habe dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht den Tatsachen entsprochen. Vielmehr habe der Anwalt seine Mitarbeiterin telefonisch aufgefordert den Notfallplan durchzuführen. Dieser Plan habe eine Information der Vertretungskanzlei über ausstehende Fristen beinhaltet.

Direkte Benachrichtigung der Vertretungskanzlei durch erkrankten Rechtsanwalt nicht erforderlich

Zudem sei es nicht erforderlich gewesen, so der Bundesgerichtshof weiter, dass der erkrankte Anwalt die Vertretungskanzlei direkt informiert. Denn in einem solchen Fall hätte sich die Vertretungskanzlei ohnehin mit der Mitarbeiterin in Verbindung setzen müssen, um eventuelle Fristabläufe in Erfahrung zu bringen. Die alleinige Benachrichtigung der Kanzleimitarbeiterin sei daher nicht zu beanstanden gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 26.11.2012
    [Aktenzeichen: 9 U 1398/12]
Aktuelle Urteile aus dem Berufsrecht der Anwälte | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 885
NJW-RR 2014, 885

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