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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2014
- V ZB 215/12 -
Versäumte Berufungsbegründungsfrist aufgrund plötzlicher Erkrankung: Keine schuldhafte Fristversäumnis bei Aufforderung des Kanzleipersonals zur Durchführung eines Notfallplans
Notfallplan beinhaltete Fristenkontrolle sowie Beauftragung einer Vertretungskanzlei
Erkrankt ein Rechtsanwalt plötzlich und kann er deswegen die Berufungsbegründungsfrist nicht einhalten, so liegt darin dann keine schuldhafte Fristversäumnis, wenn er einen Mitarbeiter seiner Kanzlei zur Durchführung eines Notfallplans auffordert und der Notfallplan eine Fristenkontrolle sowie eine gegebenenfalls erforderliche Beauftragung einer Vertretungskanzlei beinhaltet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein
Berufungsgericht lehnte Wiedereinsetzung ab
Das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsgericht lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch ab. Seiner Ansicht nach müsse auch ein
Bundesgerichtshof verneinte schuldhafte Fristversäumnis
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Anwalt sei
Vorliegen einer Aufforderung zur Fristenkontrolle und Benachrichtigung der Vertretungskanzlei
Soweit das Oberlandesgericht ausführte, dass der Anwalt es unterlies seine Mitarbeiterin zur Fristenkontrolle und Benachrichtigung der Vertretungskanzlei aufzufordern, habe dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht den Tatsachen entsprochen. Vielmehr habe der Anwalt seine Mitarbeiterin telefonisch aufgefordert den Notfallplan durchzuführen. Dieser Plan habe eine Information der Vertretungskanzlei über ausstehende Fristen beinhaltet.
Direkte Benachrichtigung der Vertretungskanzlei durch erkrankten Rechtsanwalt nicht erforderlich
Zudem sei es nicht erforderlich gewesen, so der Bundesgerichtshof weiter, dass der erkrankte Anwalt die Vertretungskanzlei direkt informiert. Denn in einem solchen Fall hätte sich die Vertretungskanzlei ohnehin mit der Mitarbeiterin in Verbindung setzen müssen, um eventuelle Fristabläufe in Erfahrung zu bringen. Die alleinige Benachrichtigung der Kanzleimitarbeiterin sei daher nicht zu beanstanden gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 26.11.2012
[Aktenzeichen: 9 U 1398/12]
- Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist: Einzelanwalt muss für den Fall seiner Erkrankung Vorkehrungen treffen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2013
[Aktenzeichen: V ZB 94/13]) - Fristversäumnis: Unvorhergesehene Erkrankung des Anwalts rechtfertigt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2013
[Aktenzeichen: I ZB 67/12])
Jahrgang: 2014, Seite: 885 NJW-RR 2014, 885
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Dokument-Nr. 18615
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