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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2013
- I ZB 67/12 -
Fristversäumnis: Unvorhergesehene Erkrankung des Anwalts rechtfertigt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Anwalt muss aber versuchen Fristverlängerung zu erreichen
Versäumt ein Anwalt die Frist zur Berufungsbegründung, weil er unvorhergesehen erkrankt, so ist ihm grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er muss aber versuchen, eine Fristverlängerung zu erreichen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verpasste der
Landgericht Bonn wies Antrag zurück
Das Landgericht Bonn wies als Berufungsgericht den Antrag auf
Bestellung eines Vertreters war nicht notwendig
Der Bundesgerichtshof entschied zu Lasten des Anwalts. Er sah in dem Verhalten des Anwalts für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung keinen
Anwalt hätte Fristverlängerung beantragen müssen
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe der Anwalt hingegen deswegen schuldhaft die Frist versäumt, weil er nach seiner Erkrankung nicht versuchte, eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bonn, Urteil vom 21.08.2012
[Aktenzeichen: 8 S 118/12]
- Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an einer Fristversäumnis bei ungewöhnlich langer Übertragungszeit eines Faxes
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2012
[Aktenzeichen: VIII ZB 15/12]) - Karneval: Versäumung der Berufungsfrist aufgrund flächendeckend geschlossener Anwaltskanzleien am Rosenmontag
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.1981
[Aktenzeichen: III ZR 74/80]) - Berufung auf dem Postweg verlorengegangen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.03.2013
[Aktenzeichen: 3 U 248/13])
Jahrgang: 2013, Seite: 1011 NJW-RR 2013, 1011
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Dokument-Nr. 16657
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