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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2014
IV ZR 204/13 -

BGH: Jahresprämie einer Lebensversicherung wird bei Tod des Ver­sicherungs­nehmers nicht gekürzt

Keine Anwendung von § 39 VVG

Stirbt der Versicherungsnehmer während des laufenden Versicherungsjahrs, so wird die Jahresprämie der Lebensversicherung nicht gekürzt. Die Vorschrift des § 39 VVG findet auf Lebens­versicherungen keine Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau schloss für den Zeitraum von Mai 1998 bis Mai 2012 eine Lebensversicherung ab. Nachdem sie im Juni 2010 verstarb, zahlte die Versicherung dem Ehemann der Versicherungsnehmerin einen Betrag von ca. 27.240 Euro aus. Von der Versicherungssumme abgezogen wurde die offene Versicherungsprämie für das laufende Versicherungsjahr von Mai 2010 bis April 2011. Der Ehemann hielt dies jedoch für unzulässig. Seiner Meinung nach habe die Versicherung gemäß § 39 VVG nur eine anteilige Jahresprämie berücksichtigen dürfen. Nämlich für den Zeitraum von Mai 2010 bis zum Tod seiner Frau im Juni 2010. Der Ehemann klagte daher auf Zahlung des Differenzbetrags.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Köln als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage des Ehemanns ab. Die Versicherung habe zu Recht die volle Jahresprämie berücksichtigen dürfen. Die Vorschrift des § 39 VVG sei auch Lebensversicherungen nicht anzuwenden. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann der Versicherungsnehmerin Revision ein.

Bundesgerichtshof hielt Kürzung der Versicherungssumme ebenfalls für zulässig

Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung der Vorinstanz. Die Versicherung habe ihre Leistung in Höhe der vollen Jahresprämie für das laufende Versicherungsjahr kürzen dürfen. Eine Anwendung des § 39 VVG sei ausgeschieden.

Keine Anwendung des § 39 VVG auf Lebensversicherungen

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs finde § 39 VVG auf Lebensversicherungen keine Anwendung. Denn die Vorschrift erfasse nur ein außerplanmäßiges Ende des Versicherungsvertrags während der Versicherungsperiode. Nur in diesem Fall sei die vereinbarte Versicherungsprämie zu kürzen. Durch den Tod des Versicherungsnehmers werde ein Lebensversicherungsvertrag aber nicht außerplanmäßig beendet. Vielmehr stehe dies bei Abschluss des Vertrags bereits fest. Die Jahresprämie beziehe diesen Umstand anders als bei anderen Versicherungen mit ein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.10.2012
    [Aktenzeichen: 126 C 205/12]
  • Landgericht Köln, Urteil vom 08.05.2013
    [Aktenzeichen: 26 S 43/12]
Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 680, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
NJW-Spezial 2014, 680 (Wolfgang Roth)

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Dokument-Nr.: 20514 Dokument-Nr. 20514

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