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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013
- III ZR 250/12 -
Land Brandenburg schuldet Ersatz für Steinschlagschaden infolge von Mäharbeiten an einer Bundesstraße
Zusätzlicher Schutz für vorbeifahrende Fahrzeuge mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand realisierbar
Das Land Brandenburg muss eine Autofahrerin entschädigen, deren Fahrzeug auf einer Bundesstraße durch infolge von Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil die Revision des Landes Brandenburg gegen ein entsprechendes Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen, das damit rechtskräftig ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war mit ihrem Pkw am 6. September 2010 auf einer Bundesstraße in der Uckermark unterwegs. Am Straßenrand mähten zwei Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei die zur Bundesstraße gehörenden Grünstreifen mit sog. Freischneidern. Dabei handelt es sich um Motorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen. Bei den
Autofahrerin erhebt Schadensersatzklage
Die Klägerin erhob vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) Klage auf Zahlung von
Hochschleudern von Steinen muss bei Mäharbeiten vermieden werden
Zur Begründung führte das Oberlandesgerichts aus, dass das Land Brandenburg zwar Grünstreifen an den Bundesstraßen mähen müsse. Dabei habe es jedoch dafür Sorge zu tragen, dass bei
Für Autofahrer auf Bundesstraßen besteht keine Chance ihr Fahrzeug vor Steinschlag zu schützen
Dabei handele es sich um keine ganz fernliegende Gefahr sowohl für Autofahrer als auch für Motorradfahrer. Denn der Hersteller der verwendeten Handmotorsensen schreibe vor, dass ein Sicherheitsabstand von 15 Metern einzuhalten sei. Dies sei bei
Vorbeifahrenden Fahrzeuge hätten durch wiederverwendbare Schutzwand vor Steinschlag geschützt werden können
Das Land hätte mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand zusätzliche Schutzmaßnahmen durchführen können. So wäre insbesondere das Aufstellen einer mobilen, z. B. auf Rollen montierten, wiederverwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen möglich gewesen, um die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 20.10.2011
[Aktenzeichen: 12 O 492/10] - Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.07.2012
[Aktenzeichen: 2 U 56/11]
- Straßenbaubehörde haftet bei Schäden durch einen aufgrund von Mäharbeiten auf die Fahrbahn geschleuderten Stein
(Landgericht Coburg, Urteil vom 27.04.2010
[Aktenzeichen: 22 O 48/10]) - Mäharbeiten: Schadensersatz für hochgeschleuderten Stein
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 17.01.2008
[Aktenzeichen: 12 U 1207/06])
Jahrgang: 2013, Seite: 588 NZV 2013, 588
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Dokument-Nr. 16716
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