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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2002
- III ZR 181/01 -
BGH: Entschädigungsanspruch des Pächters einer Kleingartenparzelle wegen der Kündigung des Pachtvertrags verjährt nach drei Jahren
Keine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB
Wird der Pachtvertrag eines Kleingärtners gekündigt, so kann ihm ein Entschädigungsanspruch nach § 11 BKleinG zustehen. Dieser Anspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach drei Jahren. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB von sechs Monaten gilt nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte das Land Berlin im Januar 1997 einige mit einem Bezirksverband bestehende Zwischenpachtverträge für Kleingartenparzellen. Hintergrund dessen war, dass die Parzellen für den Ausbau einer Wasserstraße benötigt wurden. Nachdem im April 1998 einer der betroffenen Kleingärtner seine Kleingartenparzelle räumte, erhielt er vom Land Berlin eine
Landgericht und Kammergericht wiesen Klage auf weitere Entschädigungszahlungen ab
Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht wiesen die Klage auf Zahlung einer weiteren Entschädigungssumme ab. Ihrer Ansicht nach sei der Anspruch nach § 548 Abs. 2 BGB verjährt gewesen. Der Kleingärtner hätte bis Oktober 1998 Zeit gehabt seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung legte der Kleingärtner Revision ein.
Bundesgerichtshof bejahte weiteren Entschädigungsanspruch
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Kleingärtners und hob daher die vorinstanzliche Entscheidung des Kammergerichts auf. Ihm habe nach § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) ein Entschädigungsanspruch zugestanden. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass lediglich der Zwischenpachtvertrag mit dem Bezirksverband gekündigt wurde und nicht der Unterpachtvertrag zwischen dem Bezirksverband und dem Kleingärtner.
Keine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei § 548 Abs. 2 BGB trotz seines weiten Anwendungsbereichs auf den Entschädigungsanspruch nach § 11 BKleinG nicht anzuwenden. Denn dieser Anspruch sei dem öffentlichen-rechtlichen Enteignungsentschädigungsanspruch näher als dem mietvertraglichen Ersatzanspruch. Somit gelte die regemäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.05.2001
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Dokument-Nr. 20918
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