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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2010
I ZR 140/08 -

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann auch ohne Vorlage einer Vollmacht wirksam sein

In Verbindung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages kann Abmahnung nicht zurückgewiesen werden

Nach § 174 BGB wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, nicht wirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. In Verbindung mit dem Entwurf eines Unterwerfungsvertrages verliert diese Vorschrift jedoch ihre Gültigkeit, da die Abmahnung dazu dient, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Gebrauchtwagenhändler gegen einen Konkurrenten, der ein Inserat über zwei Fahrzeuge mit dem Zusatz "Dieser Preis ist ohne Garantie bzw. Gewährleistung" versah. Der Kläger sah in dem Hinweis einen Verstoß gegen zwingende Gewährleistungsvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs. Sein Anwalt mahnte den Beklagten wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von rund 1000 Euro auf. Dem Schreiben beigefügt waren eine vorformulierte Unterwerfungserklärung und eine anwaltliche Gebührenrechnung. Der Beklagte wies die Abmahnung als in der Sache unberechtigt zurück und bemängelte, dass der Abmahnung keine Vollmachtsurkunde beigefügt gewesen sei.

Anwendung des § 174 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist

Der Bundesgerichtshof führte aus, dass nach § 174 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam sei, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlege und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweise. Die Anwendung des § 174 Satz 1 BGB komme nach Meinung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht in Betracht, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden sei, weil die Abmahnung in diesem Fall auf den Abschluss eines Unterwerfungsvertrages gerichtet sei. Die Abmahnung diene dazu, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Der Schuldner könne das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrages annehmen, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansehe. Dieser Vertrag mit dem Gläubiger komme zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfüge. Fehlt diese, könne der Schuldner den Gläubiger zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht habe, könne er die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen.

Beklagter kann günstigere Preise als Konkurrent durch Gewährleistungsausschluss anbieten

Der angekündigte Gewährleistungsausschluss verstoße gegen § 475 Abs. 1 BGB und stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3,4 Nr. 11 UWG dar. Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses sei geeignet, dem Unternehmer Kosten zur ersparen, indem er den Verbraucher davon abhalte, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der Unternehmer könne dadurch in die Lage versetzt werden, günstigere Preise zu kalkulieren. Die Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB setze Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments um. Die Vorschriften dienten neben der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und der besseren Nutzung der Vorzüge des Binnenmarktes. Die Vorschrift habe daher auch eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.

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der Leitsatz

UWG § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; BGB § 174 Satz 1, § 475 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2300

a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.

c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Münster, Urteil vom 30.01.2008
    [Aktenzeichen: 16 O 509/07]
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.07.2008
    [Aktenzeichen: 4 U 60/08]
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