wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „einseitiges Rechtsgeschäft“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2010
- I ZR 140/08 -

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann auch ohne Vorlage einer Vollmacht wirksam sein

In Verbindung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages kann Abmahnung nicht zurückgewiesen werden

Nach § 174 BGB wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, nicht wirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. In Verbindung mit dem Entwurf eines Unterwerfungsvertrages verliert diese Vorschrift jedoch ihre Gültigkeit, da die Abmahnung dazu dient, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Gebrauchtwagenhändler gegen einen Konkurrenten, der ein Inserat über zwei Fahrzeuge mit dem Zusatz "Dieser Preis ist ohne Garantie bzw. Gewährleistung" versah. Der Kläger sah in dem Hinweis einen Verstoß gegen zwingende Gewährleistungsvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs. Sein Anwalt mahnte den Beklagten wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von rund 1000 Euro auf. Dem Schreiben beigefügt waren eine vorformulierte Unterwerfungserklärung und eine anwaltliche Gebührenrechnung. Der Beklagte wies die Abmahnung als in der Sache... Lesen Sie mehr