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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2019
- AnwZ (Brfg) 15/19 -
BGH: Rechtsanwalt muss Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs auch bei Nichtnutzung zahlen
Sonderumlage entsteht nicht wegen Nutzung, sondern wegen Einrichtung des Postfachs
Ein Rechtsanwalt muss auch dann die Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zahlen, wenn er dieses gar nicht nutzt. Denn die Sonderumlage stützt sich nicht auf die Nutzung, sondern auf die Einrichtung des Postfachs. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich ein
Anwaltsgerichtshof weist Klage ab
Der Anwaltsgerichtshof Hamm wies die Klage ab und führte aus, dass die
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Pflicht zur Zahlung der Sonderumlage
Der Bundesgerichtshof ließ die Berufung nicht zu. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs. Der Rechtsanwaltskammer stehe der Anspruch auf Zahlung der
Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht Voraussetzung für Zahlungspflicht
Die Zulässigkeit der Umlage hänge nicht davon ab, so der Bundesgerichtshof, dass der betroffene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 02.11.2018
[Aktenzeichen: 1 AGH 9/18]
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Dokument-Nr. 27655
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