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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2015
- 3 StR 218/15 -
BGH: Keine strafbare Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gegen Syrien bei Waffenunterrichtung zum Schutz der Familie vor Angriffen
Waffenunterrichtung nicht auf Beeinträchtigung des Bestands oder der Sicherheit des Staates Syrien gerichtet
Lässt sich eine Frau in Syrien, die mit einer terroristischen Vereinigung sympathisiert, von ihrem Ehemann im Gebrauch von Waffen unterrichten, um sich und ihre Kinder vor Angriffen staatlicher Streitkräfte zu schützen, so liegt keine Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89 a StGB vor. Insofern zielt die Waffenunterrichtung nicht auf die Beeinträchtigung des Bestands oder der Sicherheit des Staates Syrien. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Mutter zweier minderjähriger Töchter im Mai 2014 aus
Landgericht verneint Strafbarkeit
Das Landgericht München I verneinte eine
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls strafbare Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Staatsanwaltschaft zurück. Die Angeklagte habe sich nicht wegen
Keine Staatsgefährdung bei Waffenunterrichtung zu Verteidigungszwecken
Bei in erster Linie der Verteidigung und dem Schutz der eigenen physischen Existenz dienenden Handlungen von sich im Gebiet eines bewaffneten Konflikts aufhaltenden Zivilperson, die primär einen rein defensiven Charakter aufweisen und allenfalls mittelbar gegen die staatliche Ordnung gerichtet sei, liege nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München I, Urteil vom 25.02.2015
[Aktenzeichen: 111 Js 139461/14 - 2 KLs]
Jahrgang: 2016, Seite: 260 NJW 2016, 260 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2016, Seite: 666 NStZ 2016, 666 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2016, Seite: 492 StV 2016, 492
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Dokument-Nr. 25594
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