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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2008
2 StR 577/07 -

BGH zur Strafbarkeit eines Artzes gem. § 13 Betäubungsmittelgesetz

Verurteilung eines Substitutionsarztes wegen missbräuchlicher Abgabe von Substitutionsmitteln rechtskräftig

Ein in der Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen tätiger Arzt kann sich wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar machen, wenn er außerhalb des Anwendungsbereichs der für die Substitutionsbehandlung geltenden Vorschriften Betäubungsmittel zur freien Verfügung überlässt und damit im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen im hessischen Main-Kinzig-Kreis tätigen Substitutionsarzt, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 133 Fällen sowie wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an einen anderen, durch die er leichtfertig dessen Tod verursacht hat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zugleich hat es dem Angeklagten die Ausübung seiner Tätigkeit als Substitutionsarzt für die Dauer von fünf Jahren untersagt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte in den Jahren von 2000 bis 2005 in einer Vielzahl von Fällen an von ihm substituierte Betäubungsmittelabhängige das Substitutionspräparat Polamidon zur freien Verfügung, ohne dabei die ihm bekannten ärztlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. In einem dieser Fälle kam es dabei im Januar 2004 zum Tod eines Substitutionspatienten. Obwohl dieser Patient, den der Angeklagte zuvor seit mehreren Monaten nicht gesehen hatte, von sich aus einen kurz zuvor geschehenen Heroinrückfall schilderte, unterließ der Angeklagte insbesondere die gebotene körperliche Untersuchung. Stattdessen verabreichte er dem Patienten noch in der Praxis eine hohe Dosis Polamidon und gab ihm zudem eine weitere, gleich hohe Dosis zur freien Verfügung nach Hause mit. Der Patient starb am folgenden Tag an einer Atemdepression, nachdem er sich noch in der Nacht die ihm überlassene Dosis injiziert hatte.

Mit seiner Revision, die er auf die Sachrüge sowie verschiedene Verfahrensrügen gestützt hat, vertritt der Angeklagte u. a. die Ansicht, die Abgaben seien schon deshalb nicht unerlaubt gewesen, weil er als Substitutionsarzt einer Erlaubnispflicht unabhängig von Beschränkungen durch die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung gar nicht unterliege, sondern von dieser befreit gewesen sei.

Der Senat hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Er hat entschieden, dass ein in der Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen tätiger Arzt sich wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar machen kann, wenn er außerhalb des Anwendungsbereichs der für die Substitutionsbehandlung geltenden Vorschriften Betäubungsmittel zur freien Verfügung überlässt und damit im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt. Dies hat der Angeklagte unter grober Missachtung der ärztlichen Sorgfaltspflichten hier getan.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Auszug aus dem Gesetz:

§ 13 Betäubungsmittelgesetz – Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung

(1) 1Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. 2Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. 3Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.

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der Leitsatz

BtMG §§ 3, 13 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1; BtMVV § 5

Ein in der Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen tätiger Arzt ist von einer Erlaubnispflicht gemäß § 3 BtMG nicht befreit und daher wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar, wenn und soweit er Betäubungsmittel außerhalb des Anwendungsbereichs von § 13 Abs. 1 BtMG, § 5 BtMVV an drogenabhängige Patienten zur freien Verfügung abgibt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 106/08 des BGH vom 04.06.2008

Vorinstanz:
  • Landgericht Hanau, Urteil vom 17.08.2007
    [Aktenzeichen: 4200 Js 14077/04 S - KLs]
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