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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2017
- 2 StR 436/16 -
BGH: Drogenabhängigkeit führt nur in Ausnahmefällen zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit
Voraussetzung ist etwa Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsveränderung, starke Entzugserscheinungen oder Tatausübung im Rauschzustand
Eine Drogenabhängigkeit führt für sich genommen nicht zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 des Strafgesetzbuches (StGB). Dies kann nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei einer schweren Persönlichkeitsveränderung, starken Entzugserscheinungen oder einer Tatausübung im akuten Rauschzustand, angenommen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein drogenabhängiger Angeklagter im Juli 2016 vom Landgericht Frankfurt a.M. wegen mehrerer Diebstahlstaten und einem besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte nahm regelmäßig Crack, Heroin, Alkohol und Benzodiazepine zu sich. Aufgrund der jahrelangen Abhängigkeit nahm das Landgericht eine
Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund Drogenabhängigkeit nur in Ausnahmefällen
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass eine
Vorliegen einer drogenbedingten Persönlichkeitsveränderung
Das Landgericht habe aufgrund des lange andauernden Drogenkonsums und die deshalb bestehende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.07.2016
[Aktenzeichen: 4 KLs 12/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 167 NStZ-RR 2017, 167
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Dokument-Nr. 26417
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