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Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2016
II R 21/14 -

BFH: Besteuerung eines ererbten, vom Erblasser nicht geltend gemachten Pflicht­teils­anspruchs setzt nicht Geltendmachung des Pflichtteils durch Erben voraus

Besteuerung des Pflicht­teils­anspruchs allein aufgrund des Erbanfalls

Erwirbt der Erbe einen vom Erblasser zu Lebzeiten nicht geltend gemachten Pflicht­teils­anspruch, so unterliegt dieser Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungs­steuer­gesetzes (ErbStG) der Besteuerung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erbe den Pflichtteil geltend macht. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem seine Ehefrau im April 2008 verstorben war, schlug der Ehemann die Erbschaft aus und machte zudem nicht den Pflichtteilsanspruch geltend. Wenige Monate später verstarb auch der Ehemann. Alleinerbe wurde sein Sohn. Das Finanzamt besteuerte nachfolgend unter anderem auch den durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruch des Vaters aufgrund des Todes seiner Ehefrau. Dagegen erhob der Erbe nach erfolgloser Einlegung eines Einspruchs Klage.

Finanzgericht weist Klage ab

Das Finanzgericht München wies die Klage ab. Der Pflichtteilsanspruch des Erblassers sei Bestandteil des auf den Kläger übergegangen Nachlasses. Dadurch unterliege der Anspruch allein wegen des Erwerbs durch den Erbanfall gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers. Seiner Meinung nach unterliege der Pflichtteilsanspruch nur dann der Besteuerung, wenn er diesen auch geltend mache.

Bundesfinanzhof bejaht ebenfalls Besteuerung des Pflichtteilsanspruchs

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliege beim Erben der Besteuerung aufgrund des Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ErbStG. Auf die Geltendmachung des Anspruchs durch den Erben komme es nicht an. Die Erbschaftssteuer entstehe bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten.

Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs für Besteuerung nicht erforderlich

Zunächst sei nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dem Sinn und Zweck der Vorschrift ein über den Wortlaut hinausgehendes Erfordernis der Geltendmachung nicht zu entnehmen. Zweck des Erfordernisses der Geltendmachung für die Besteuerung eines originär erworbenen Pflichtteilsanspruchs sei die familiäre Verbundenheit zwischen Erblasser und Erben. Letzterem sei die Entscheidung zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Verstirbt jedoch der Pflichtteilsberechtigte, ohne dass er zu Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht habe, bestehe das den Anspruch begründende persönliche Näheverhältnis nicht mehr. Auch die fehlende Möglichkeit zur Ausschlagung des Pflichtteilsanspruchs stehe der Besteuerung nicht entgegen. Dem Erben stehe es frei, die Erbschaft auszuschlagen und damit den Erwerb des Pflichtteilsanspruchs rückwirkend zu beseitigen. Schließlich bestehe nicht die Gefahr der doppelten Besteuerung. Macht der Erbe des Pflichtteilsberechtigten den Anspruch später geltend, so entstehe dafür keine Erbschaftssteuer.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2018
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Finanzgericht München, Urteil vom 03.04.2013
    [Aktenzeichen: 4 K 1973/10]
Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht | Steuerrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 263
NJW-Spezial 2017, 263

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