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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2014
- 2 AZR 755/13 -
Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen bei unterlassenem betrieblichem Eingliederungsmanagement
Betriebliches Eingliederungsmanagement kann mildere Mittel als Kündigung aufzeigen
Einem Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt werden. Die Kündigung ist jedoch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements unterlässt. Denn ist diese nicht nutzlos, so kann sie mögliche mildere Mittel als eine Kündigung aufzeigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei einem Hygieneartikelhersteller beschäftigter Maschineführer war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1991 wiederholt wegen unterschiedlicher Erkrankungen arbeitsunfähig. Nachdem sich die
Häufige Kurzerkrankungen können ordentliche Kündigung rechtfertigen
Das Bundesarbeitsgericht führte zum Fall zunächst aus, dass häufige
Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund Unverhältnismäßigkeit
Zwar seien die ersten beiden Voraussetzungen gegeben gewesen, so das Bundesarbeitsgericht, die
Unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement hätte möglicherwiese mildere Mittel aufzeigen können
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hätte die Durchführung eines bEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) möglicherweise mildere Mittel als die Kündigung aufzeigen können. Das
Kein Nachweis der Nutzlosigkeit eines bEM durch Arbeitgeberin
Zwar könne sich ein Arbeitgeber dadurch entlasten, so das Bundesarbeitsgericht, dass er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ein bEM nutzlos ist und künftige Fehlzeiten durch gesetzlich vorgesehen Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger nicht in relevanten Umfang vermieden werden können. Dieser Nachweis sei der Arbeitgeberin aber nicht gelungen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Fulda, Urteil vom 02.10.2012
[Aktenzeichen: 1 Ca 471/11] - Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 03.06.2013
[Aktenzeichen: 21 Sa 1456/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 1979 NJW 2015, 1979
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Dokument-Nr. 21332
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