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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2014
- 15 Sa 825/13 -
Zu erwartende krankheitsbedingte Fehlzeiten von 17,4 Wochen pro Jahr rechtfertigen keine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Keine unzumutbaren wirtschlichen Belastungen aufgrund jährlicher Entgeltfortzahlungskosten in Umfang von 14,7 Wochen
Ist aufgrund vergangener krankheitsbedingter Fehlzeiten zu erwarten, dass eine Arbeitnehmerin in Zukunft 17,4 Wochen pro Jahr arbeitsunfähig erkrankt, so rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Jährliche Entgeltfortzahlungskosten in einem Umfang von 14,7 Wochen jährlich stellen keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Arbeitnehmerin im Oktober 2011 fristlos gekündigt, da sie seit dem Jahr 2000 wiederholt arbeitsunfähig erkrankte. Die Arbeitgeberin befürchtete, dass die Mitarbeiterin auch in Zukunft krankheitsbedingt fehlen würde und somit Entgeltfortzahlungen in erheblichen Umfang anstehen würden. Dies sei ihr wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen. Die Arbeitnehmerin sah dies anders und erhob Kündigungsschutzklage.
Arbeitsgericht wies Kündigungsschutzklage ab
Das Arbeitsgericht Cottbus wies die Kündigungsschutzklage ab. Die
Landesarbeitsgericht hielt fristlose Kündigung für unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Die krankheitsbedingte
Voraussetzung für fristlose Kündigung ist Vorliegen eines sinnentleerenden Arbeitsverhältnisses
Zwar könne eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund häufiger
Keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeberin
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts haben die zu erwartenden Fehlzeiten der Arbeitnehmerin nicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Arbeitgeberin geführt. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Arbeitnehmerin 17,4 Wochen pro Jahr arbeitsunfähig erkranken würde. Somit seien künftige Entgeltfortzahlungskosten in einem Umfang von 14,7 Wochen jährlich zu befürchten gewesen. Dies rechtfertige nicht die Annahme einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 07.12.2012
[Aktenzeichen: 5 Ca 1756/11]
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Dokument-Nr. 22053
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