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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2018
2 AZR 72/18 -

BAG: Mitarbeiter einer hessischen JVA sind grundsätzlich Empfangsboten des Häftlings

Übergabe einer Kündigung an JVA-Mitarbeiter bewirkt Zugang der Kündigung an Häftling

Wird einem Mitarbeiter einer hessischen JVA eine einen Häftling betreffende Kündigung übergeben, so gilt sie dem Häftling als zugegangen, sobald nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung der Kündigung zu rechnen ist. Die JVA-Mitarbeiter sind grundsätzlich Empfangsboten des Häftlings. Der Arbeitgeber muss nicht darlegen, welcher konkrete Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt die Kündigung weitergeleitet hat. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein IT-Systemarchitekt befand sich im Juli 2011 in Hessen in Untersuchungshaft. Seine Arbeitgeberin kündigte in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Sie trug vor, das Kündigungsschreiben einem Mitarbeiter der Poststelle der JVA übergeben zu haben. Gegen diese Kündigung klagte der IT-Systemarchitekt. Seiner Meinung nach liege in der Übergabe des Kündigungsschreibens an den JVA-Mitarbeiter kein wirksamer Zugang des Schreibens an ihn.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben Klage statt

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als auch das Hessische Landesarbeitsgerichts gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe die beklagte Arbeitgeberin nicht in erheblicher Weise vorgetragen, dass das Kündigungsschreiben dem Kläger tatsächlich ausgehändigt wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundesarbeitsgericht hält Vortrag zum Zeitpunkt der Übergabe der Kündigung für nicht notwendig

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Beklagten. Sie habe nicht vortragen müssen, welcher konkreter Mitarbeiter der JVA das Kündigungsschreiben zu welchem konkreten Zeitpunkt an den Kläger ausgehändigt hatte. Vielmehr habe der Kläger das Vorbringen der Beklagten, zur Übergabe des Kündigungsschreibens an einen JVA-Mitarbeiter, in erheblicher Weise bestreiten müssen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Er hätte angeben müssen, ob er das Schreiben gar nicht ausgehändigt erhalten hat oder wann das der Fall war. Dem sei er bisher nicht nachgekommen.

JVA-Mitarbeiter als Empfangsboten

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts seien JVA-Mitarbeiter in Hessen zudem grundsätzlich Empfangsboten für Schreiben, die an in der JVA inhaftierten Beschuldigten gerichtet werden. Wird ein Schreiben einem Empfangsboten übergeben, sei es dem Adressaten zugegangen, sobald nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung an diesen zu rechnen ist. JVA-Mitarbeiter seien aber dann keine Empfangsboten der Häftlinge, wenn ein Schreiben gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 HUVollzG angehalten werden oder wenn haftungsbezogene Beschränkungen des Postverkehrs während der Untersuchungshaft gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO bestehen.

Zurückweisung des Falls an das Landesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und wies es zur Neuverhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.03.2012
    [Aktenzeichen: 21 Ca 4130/11]
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 04.09.2017
    [Aktenzeichen: 16 Sa 1129/15]
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