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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2002
2 AZR 392/01 -

BAG: Keine schuldhafte Versäumnis der Mitteilungsfrist aufgrund unerwarteter Schwangerschaft

Schwangerer Arbeitnehmerin steht Überlegungszeitraum zu

Verpasst eine schwangere Arbeitnehmerin nach erfolgter Kündigung die gemäß § 17 Abs. 1 des Mutter­schutz­gesetzes (MuSchG) geltende 2-Wochen-Frist zur Mitteilung der Schwangerschaft an ihren Arbeitgeber, weil die Schwangerschaft für sie unerwartet war und sie darüber zunächst nachdenken musste, so liegt keine schuldhafte Fristversäumnis im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG vor. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 1999 wurde eine 20-jährige Zahnarzthelferin während ihrer Probezeit gekündigt. 13 Tage nach Zugang der Kündigung wurde bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt. Diese kam für die Zahnarzthelferin so überraschend, dass sie in eine verzweifelte Lage geriet. Sie wusste nicht, wie sie ihrem Freund und ihrer Mutter von der Schwangerschaft berichten sollte. Nachdem sie sich darüber im Klaren war, teilte sie ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mit und beanspruchte den besonderen Kündigungsschutz für Schwangere. Da aber bereits die zweiwöchige Mitteilungsfrist abgelaufen war, hielt der Arbeitgeber an der Kündigung fest. Die Zahnarzthelferin sah sich dadurch gezwungen, Kündigungsschutzklage zu erheben.

Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab

Während das Arbeitsgericht Regensburg der Kündigungsschutzklage stattgab, wies sie das Landesarbeitsgericht München ab. Seiner Ansicht nach verstoße die Kündigung nicht gegen das Mutterschutzgesetz und sei daher wirksam. Die Klägerin habe schuldhaft die Mitteilungsfrist versäumt und damit den Beklagten zu spät von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesarbeitsgericht hält Kündigung für unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die Kündigung habe gegen § 9 Abs. 1 MuSchG (neu: § 17 Abs. 1 MuSchG) verstoßen und sei daher unwirksam. Nach dieser Vorschrift sei eine Kündigung gegenüber einer schwangeren Frau unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde. Beides sei zwar hier nicht der Fall gewesen. Jedoch sei das Versäumnis der Mitteilungsfrist unschädlich gewesen.

Unverschuldete Versäumnis der Mitteilungsfrist

Das Versäumnis der Mitteilungsfrist sei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 MuSchG (neu: § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG) unschädlich gewesen, so das Bundesarbeitsgericht, weil es auf einem von der Klägerin nicht zu vertretenden Grund beruht habe und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt worden sei. Im Hinblick auf das Ziel des MuSchG, wonach die werdende Mutter unter anderem von den psychischen Belastungen einer Kündigung geschützt werden soll, sei es angezeigt, der Schwangeren nach Kenntnis der Schwangerschaft eine zumindest kurze Überlegungsfrist einzuräumen. Versäumt sie aufgrund der Überlegung die Mitteilungsfrist, liege keine schuldhafte Fristversäumnis vor. Würde man dies anders beurteilen, müsste eine schwangere Arbeitnehmerin, die erst am letzten Tag der Mitteilungsfrist von ihrer Schwangerschaft erfährt, ihren Arbeitgeber davon sofort in Kenntnis setzen. Damit werde die Überlegungsfrist aber auf "Null" reduziert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 27.07.2000
    [Aktenzeichen: 3 Ca 3749/99]
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19.12.2000
    [Aktenzeichen: 8 Sa 872/00]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2003, Seite: 1448
DB 2003, 1448

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