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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2012
- 10 AZR 809/11 -
Freistellung nach Kündigung: Arbeitnehmer muss beim Wettbewerber bezogenes Gehalt nicht an alten Arbeitgeber abtreten
BAG zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots
Ein Arbeitnehmer, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird und während dieser Freistellungszeit ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber aufnimmt, ist nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an den ehemaligen Arbeitgeber wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots herauszugeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der
Sachverhalt
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Klägerin als Produktmanager und technischer Leiter tätig. Das Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzprozess aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger
Ehemalige Arbeitgeberin verlangt Herausgabe der beim Wettbewerber bezogenen Vergütung wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots
Die klagende
Beklagter nicht zur Herausgabe des mit dem Wettbewerber vereinbarten Festgehalts verpflichtet
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Beklagte ist nach § 61 Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, ein mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2011
[Aktenzeichen: 9 Sa 45/11]
- BAG: Für Karenzentschädigung muss nur verbindlicher Teil eines Wettbewerbsverbots eingehalten werden
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010
[Aktenzeichen: 10 AZR 288/09]) - Hessisches LAG: Fristlose Kündigung auch während der Freistellung vor vereinbartem Ende des Arbeitsverhältnisses möglich
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011
[Aktenzeichen: 7 Sa 248/11]) - Kein sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung von der Arbeit nach Kündigung
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.04.2008
[Aktenzeichen: L 5 KR 22/08])
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Dokument-Nr. 14395
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