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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2012
10 AZR 809/11 -

Freistellung nach Kündigung: Arbeitnehmer muss beim Wettbewerber bezogenes Gehalt nicht an alten Arbeitgeber abtreten

BAG zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

Ein Arbeitnehmer, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird und während dieser Freistellungszeit ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber aufnimmt, ist nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an den ehemaligen Arbeitgeber wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots herauszugeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots Schadensersatz fordern; er kann statt dessen auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt.

Sachverhalt

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Klägerin als Produktmanager und technischer Leiter tätig. Das Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzprozess aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung. Die Parteien vereinbarten eine Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes wurde im Vergleich nicht bestimmt. Während der Freistellung nahm der Beklagte ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber der Klägerin auf.

Ehemalige Arbeitgeberin verlangt Herausgabe der beim Wettbewerber bezogenen Vergütung wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots

Die klagende Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise hat sie begehrt, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung auf die Ansprüche des Beklagten ihr gegenüber anzurechnen.

Beklagter nicht zur Herausgabe des mit dem Wettbewerber vereinbarten Festgehalts verpflichtet

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Beklagte ist nach § 61 Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Klägerin herauszugeben; der Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Wettbewerber ist kein „Geschäft“ im Sinne von § 61 HGB. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen, ein solcher Verstoß war im Streitfall aber nicht ausreichend dargelegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2011
    [Aktenzeichen: 9 Sa 45/11]
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