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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.02.2014
2 Ca 4192/13 -

Arbeit als DJ trotz Krankschreibung: Arbeitgeber kann wegen schwerer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers fristlose Kündigung aussprechen

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich

Arbeitet ein Arbeitnehmer als DJ und genießt dabei Alkohol, obwohl er als arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, so verletzt er schwerwiegend seine vertraglichen Rücksichts­nahme­pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer kann daher ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war von Ende April bis Anfang Mai 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Trotz der Krankschreibung arbeitete er in einer Nacht als DJ bei einer öffentlichen Veranstaltung. Dabei konsumierte er auch Alkohol. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Schwere Verletzung vertraglicher Rücksichtsnahmepflichten rechtfertigen fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Köln entschied gegen den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen dürfen, da der Arbeitnehmer durch die Ausübung der nächtlichen Nebentätigkeit als DJ bei gleichzeitigem Alkoholkonsum während der Krankschreibung seine Rücksichtsnahmepflichten schwer verletzt habe. Es sei zu beachten gewesen, dass ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer sich so verhalten muss, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er müsse alles unterlassen, was seine Genesung verzögern kann.

Zerstörung der Vertrauensbasis zum Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer habe nach Ansicht des Arbeitsgerichts durch seine nächtliche Nebentätigkeit nicht nur vertragliche Rücksichtsnahmepflichten verletzt. Er habe auch das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört.

Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung

Das Arbeitsgericht hielt zudem eine vorherige Abmahnung für nicht notwendig. Zwar sei eine solche bei einem steuerbaren Verhalten stets zu fordern. Dies gelte jedoch bei schweren Pflichtverletzungen nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erheblich angesehen. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen. Kein Arbeitgeber werde es aus Sicht des Gerichts dulden, dass ein Arbeitnehmer während seiner bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nebenbei als DJ arbeitet und dabei Alkohol konsumiert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2015
Quelle: Arbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 20538 Dokument-Nr. 20538

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Kommentare (1)

 
 
Rechtsanwalt Jan Schubel schrieb am 30.01.2015

Bei diesem Sachverhalt ist die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers erkennbar nicht beeinträchtigt und die Beweiskraft einer AUB widerlegt. "Krankfeiern" kann böse Folgen haben, also besser gleich die Finger davon lassen.

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