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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2015
- 19 Ca 7448/14 -
Betriebsratsmitglied kann trotz fehlenden Betriebsratsbeschlusses angesichts von Arbeitnehmerbeschwerden und bevorstehender Betriebsratssitzung Betriebsbegehung durchführen
Recht zur Freistellung zwecks Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben besteht
Ein Betriebsratsmitglied ist berechtigt, vor einer anstehenden Betriebsratssitzung eine Betriebsbegehung durchzuführen, um Beschwerden der Belegschaft nachzugehen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Betriebsratsmitglied freigestellt ist oder die Begehung durch einen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Betriebsratsmitglied stand Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zu
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main bejahte einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf
Befreiung von der Arbeitspflicht zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben
Das
Konkreter Anlass zur Betriebsbegehung durch Betriebsratsmitglied bestand
Die Befreiung von der
Fehlende Freistellung oder Vorliegen eines Betriebsratsbeschlusses zur Begehung unbeachtlich
Für unbeachtlich hielt das Arbeitsgericht, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2015
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb), eingesandt von RAin Miriam Grünhaid
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Dokument-Nr. 21098
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