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Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013
8 Ca 7883/12 -

Arbeitgeber darf Mitarbeiterin das Mitbringen ihres Hundes ins Büro untersagen

Arbeitgeber muss Einschränkungen von Arbeitsabläufen durch Anwesenheit des Hundes nicht hinnehmen

Ein Arbeitgeber ist berechtigt, seiner Angestellten das Mitbringen ihres (dreibeinigen) Hundes ins Büro zu untersagen, wenn der Hund Arbeitsabläufe stört und sich Mitarbeiter durch das Tier bedroht fühlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Mitarbeiterin einer Werbeagentur von ihrem Arbeitgeber untersagt, ihren dreibeinigen Hund mit ins Büro zu bringen. Die hiergegen gerichtete Klage der Hundebesitzerin blieb vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf ohne Erfolg.

Geschäftsführer und Mitarbeiter fühlen sich von dem Tier bedroht

Das Gericht sah es nach Vernehmung von Zeugen als erwiesen an, dass sich sowohl Mitarbeiter als auch einer der Geschäftsführer von dem Hund bedroht fühlten. Ob dies letztlich im Charakter des Hundes begründet sei, könne dahinstehen. Auf jeden Fall seien Arbeitsabläufe gestört worden. Es sei auch den Besonderheiten einer Werbeagentur geschuldet, dass eine rege Kommunikation und damit viel Bewegung in den Räumen stattfinde. Eine Einschränkung dieser Kommunikation aufgrund der Befürchtungen, die Mitarbeiter vor dem Hund haben, müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen.

Angst der Mitarbeiter berechtigen Arbeitgeber im Rahmen seiner Führsorgepflicht der Arbeitgeberin das Mitbringen des Hundes zu versagen

Die Kollegen der Klägerin hätten sich an ihrem Arbeitsplatz darüber hinaus nicht mehr wohl gefühlt. Auch die diesen Arbeitnehmern gegenüber bestehende Fürsorgepflicht stelle einen Sachgrund dar, aufgrund dessen der Arbeitgeber dem Hund der Klägerin den Zutritt zum Büro versagen könne, auch wenn er anderen Mitarbeitern erlaubt, ihren Hund zur Arbeit mitzubringen. Für den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag auf Durchführung eines weiteren Trainings am Arbeitsplatz mit einem Hundetrainer fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Mitnahme des Hundes zu gestatten, wenn dieser in einem Gitterlaufstall gehalten, bzw. an einer Leine geführt und mit einem Maulkorb versehen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2013
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 16708 Dokument-Nr. 16708

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