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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2014
9 Sa 1207/13 -

Angestellten darf das Mitbringen ihres Hundes ins Büro untersagt werden

Landes­arbeits­gericht Düsseldorf bestätigt Hausverbot für dreibeinigen Hund

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitsgeber seiner Mitarbeiterin das Mitbringen ihres Hundes ins Büro untersagen darf. Das Gericht berief sich auf die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme, die belegte, dass von der Hündin der Mitarbeiterin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angestellte einer Werbeagentur streitet mit ihrem Arbeitgeber darüber, ob sie ihren Hund nach wie vor mit zur Arbeit nehmen darf. Nachdem die Klägerin den dreibeinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland habe, über drei Jahre mit ins Büro nehmen durfte, wurde ihr dies von ihrem Arbeitgeber untersagt. Die Hündin sei nach Angaben des Arbeitgebers zutiefst traumatisiert und zeige ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. So knurre diese Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchsbelästigung aus. Die Klägerin beruft sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürfen und das Tier keine Bedrohung für andere darstelle.

Mitbringen des Hundes führt zu Störungen des Arbeitsablaufs

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage wie schon das Arbeitsgericht abgewiesen. Es geht zunächst davon aus, dass es dem Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zustehe, die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festzulegen. Hierzu gehöre auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf. Die hier zunächst ausgeübte Direktion durfte die Arbeitgeberin ändern, weil es dafür sachliche Gründe gab. Aufgrund der Beweisaufnahme, die das Arbeitsgericht durchgeführt hatte, stand für die das Landesarbeitsgericht fest, dass von der Hündin der Klägerin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten. Diese Feststellungen des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit der Berufung nicht zu Fall gebracht. Aber auch dann, wenn die Arbeitgeberin der Klägerin zunächst schlüssig zugesagt haben sollte, den Hund mit in das Büro bringen zu dürfen, hätte diese Zusage sachlogisch unter dem Vorbehalt gestanden, dass andere Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe dadurch nicht gestört werden. Da – wie schon vom Arbeitsgericht festgestellt – ein sachlicher Grund für die Änderung der bisherigen Praxis gegeben war, lag auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Soweit die Klägerin der Arbeitgeberin im Berufungsrechtszug Mobbing vorgeworfen hat, waren hierfür zur Überzeugung des Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: juris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR)
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 28, Anmerkung: 6, Autor: Lisa Käckenmeister
jurisPR-ArbR 28/2014, Anm. 6, Lisa Käckenmeister
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 307, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinbrück
NJW-Spezial 2014, 307 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinbrück)

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Dokument-Nr.: 17930 Dokument-Nr. 17930

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