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Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 29.05.2015
1 AGH 1/15 -

Rechtsanwalt muss Handakten herausgeben

Anlassloses Zurückhalten von Handakten stellt gravierendes Fehlverhalten eines Rechtsanwalts dar

Das anwaltliche Berufsrecht verpflichtet einen Rechtsanwalt, nach der Beendigung eines Mandats die von ihm geführten Handakten herauszugeben, wenn der Mandant diese zur weiteren Verfolgung seiner Rechts­angelegen­heiten benötigt und die dem Anwalt zustehende Vergütung entrichtet hat. Dies entschied der Anwaltsgerichtshof Hamm.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der berufsrechtlich angeschuldigte, heute 45-jährige Rechtsanwalt aus Neuss vertrat ein Ehepaar aus Neuss in drei gerichtlichen Verfahren. 2008 wechselte der Anwalt in eine Kanzlei nach Krefeld, seine Mandanten entrichteten die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen. Außerdem beauftragten sie einen anderen Rechtsanwalt in Neuss mit der weiteren Verfolgung ihrer Rechtsangelegenheiten. Dieser forderte den angeschuldigten Anwalt von Juni 2008 bis September 2012 vergeblich auf, ihm die Mandanten-Handakten zur Weiterführung des Mandats herauszugeben.

Gericht bejaht berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten

Nach der - nunmehr geänderten - Rechtsprechung bejaht der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen neben der zivilrechtlichen jetzt auch eine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten. Er hat deswegen den angeschuldigten Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner berufsrechtlichen Pflichten mit einem Verweis belegt und zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro verurteilt.

Anlassloses Zurückhalten von Handakten ungerechtfertigt

Das anlasslose Zurückhalten von Handakten stelle, so der Anwaltsgerichtshof, ein gravierendes Fehlverhalten des angeschuldigten Rechtsanwalts dar. Denn der Mandant übergebe dem Rechtsanwalt seine Unterlagen in dem Vertrauen, das sich der Rechtsanwalt für ihn einsetze und dabei rechtmäßig verhalte. Werde das Mandat - aus welchen Gründen auch immer - vorzeitig beendet und verfolge der Mandant seine Rechtsangelegenheiten mit einem anderen Rechtsanwalt weiter, könne er mit Fug und Recht erwarten, dass er die seinem früheren Bevollmächtigten ausgehändigten Unterlagen zurückerhalte. Sei sein früherer Bevollmächtigter hinsichtlich seiner Gebühren und Auslagen befriedigt, gebe es keinerlei Grund, der das Zurückhalten von Handakten rechtfertigen könne. Ein solches Verhalten sei dann mit der gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwalts unvereinbar und widerspreche im hohen Maße dem Vertrauen, welches der frühere Mandant in den zuerst beauftragten Rechtsanwalt gesetzt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2015
Quelle: Anwaltsgerichtshof Hamm/ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: Akteneinsicht | Aktenführung | Handakte | Herausgabe | Rechtsanwalt | Rechtsanwältin

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Kommentare (2)

 
 
Elisabeth Schwabe schrieb am 09.09.2015

Was nützt uns Betroffenen Wissen, wenn unsere Anwälte zur Unzeit ihre Vertretungen niederlegen und darum ihre Handakten nicht herauszugeben bereit sind? Selbst die Gegnerischen hielten ihre zahlreichen fehlerhaft erwirkten Kostenfestsetzungen aus diesem Grund zurück! Keiner der Vorbehalte kann vor Gericht geprüft werden! Dazu gehört ein Rechtsanwalt. Diese Konsorte hält zusammen! Der Gesetzgeber hat das BGB und das EGBGB geschaffen, aber es kann nicht angewendet werden wenn es um hohe Beträge und Schwarze Grundstücksgeschäfte die vertuscht werden handelt! §§ 854-872 Art. 233 § 1 EGBGB (Nr. 2).Verhöhnungen wurde ich ausgesetzt, über den Verschleiß von mehr als einer Fußballmannschaft RA § Notare machten sich die involvierten Juristen noch dazu lustig!

Elisabeth Schwabe schrieb am 09.09.2015

Was nützt uns Betroffenen Wissen, wenn unsere Anwälte zur Unzeit ihre Vertretungen niederlegen und darum ihre Handakten nicht herauszugeben bereit sind? Selbst die Gegnerischen hielten ihre zahlreichen fehlerhaft erwirkten Kostenfestsetzungen aus diesem Grund zurück! Keiner der Vorbehalte kann vor Gericht geprüft werden! Dazu gehört ein Rechtsanwalt. Diese Konsorte hält zusammen! Der Gesetzgeber hat das BGB und das EGBGB geschaffen, aber es kann nicht angewendet werden wenn es um hohe Beträge und Schwarze Grundstücksgeschäfte die vertuscht werden handelt! §§ 854-872 Art. 233 § 1 EGBGB (Nr. 2).Verhöhnungen wurde ich ausgesetzt, über den Verschleiß von mehr als einem einer Fußballmannschaft RA § Notare machten sich die involvierten Juristen noch dazu lustig!

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