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Amtsgericht Rinteln, Urteil vom 23.12.2015
- 2 C 183/14 -
Verletzung des Totenfürsorgerechts durch rechtswidrige Umbettung begründet Anspruch auf Schmerzensgeld
Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro
Kommt es aufgrund einer rechtswidrigen Umbettung einer Verstorbenen zu einer Verletzung des Totenfürsorgerechts, steht dem Inhaber des Totenfürsorgerechts ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu. Dies hat das Amtsgericht Rinteln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ der Ehemann seine verstorbene Ehefrau entgegen dem vor ihrem Tod geäußerten Willen umbetten. Der Inhaber des Totenfürsorgerechts war der Sohn der Verstorbenen. Dieser wurde über die
Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Amtsgericht Rinteln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe gegen den Ehemann der Verstorbenen gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden, da durch die
Rechtswidrige Umbettung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2017
Quelle: Amtsgericht Rinteln, ra-online (vt/rb)
- Recht zur Totenfürsorge: Nahe Angehörige haben ausdrücklich geäußerten Bestattungswunsch des Verstorbenen zu berücksichtigen
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.1989
[Aktenzeichen: 16 U 82/88]) - Schutz der Totenruhe wiegt schwerer als Wunsch der Angehörigen auf Umbettung der Urne
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 03.08.2016
[Aktenzeichen: AN 4 K 16.00882])
Jahrgang: 2016, Seite: 168 NJW-Spezial 2016, 168
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Dokument-Nr. 23770
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