wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 2. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Linz am Rhein, Urteil vom 06.10.2016
27 C 444/16 -

Leasingkosten für Heizungsanlage nach Umstellung auf Wärme-Contracting während laufenden Mietverhältnisses nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbar

Leasingkosten stellen keine "Kosten der Wärmelieferung" im Sinne des § 556 c BGB dar

Die Leasingkosten für eine Heizungsanlage nach der Umstellung auf Wärme-Contracting während eines laufenden Mietverhältnisses sind nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar. Daran ändert auch nichts der § 556 c BGB, wonach der Mieter die "Kosten der Wärmelieferung" zu tragen hat. Dies hat das Amtsgericht Linz am Rhein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem der Vermieter eines Einfamilienhauses im Jahr 2013 die Heizungsanlage von Öl auf Wärme-Contracting umstellte, legte er in den Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2013 und 2014 die Leasingkosten für die Heizungsanlage als Betriebskosten auf die Mieter um. Die Mieter hielten dies für unzulässig und erhoben Klage auf Rückzahlung der Leasingkosten in Höhe von insgesamt ca. 1.229 EUR.

Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Leasingkosten

Das Amtsgericht Linz am Rhein entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Leasingkosten zu. Denn der Vermieter sei nicht berechtigt gewesen, diese Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

Leasingkosten für Heizungsanlage keine Betriebskosten

Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die für die Heizungsanlage angefallenen Leasingkosten keine Betriebskosten. Lediglich Leasingkosten für Wasserzähler (§ 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung -BetrKV) und der Ausstattung zur Verbrauchserfassung (§ 2 Nr. 4 a) und Nr. 5 a) BetrKV) seien umlagefähig. Leasingkosten für die Anschaffung der Heizungsanlage seien dagegen nicht erfasst.

Leasingkosten stellen keine "Kosten der Wärmelieferung" im Sinne des § 556 c BGB dar

An diesem Ergebnis ändere auch nichts der § 556 c BGB, so das Amtsgericht, wonach anfallende "Kosten der Wärmelieferung" vom Mieter zu tragen sind. Die Regelung gelte für eine Umstellung der Wärmeversorgung während eines bestehenden Mietvertrags. Würde man darüber eine Umlagefähigkeit der Leasingkosten herleiten, hätte dies zur Folge, dass Leasingkosten bei Umstellung der Wärmeversorgung in einem laufenden Mietverhältnis umlagefähig wären, bei einer Neuvermietung dagegen nicht. Ein derartiges Ergebnis sei vom Gesetzgeber nicht bezweckt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2017
Quelle: Amtsgericht Linz am Rhein, ra-online (zt/WuM 2017, 531/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 531
WuM 2017, 531

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25230 Dokument-Nr. 25230

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25230

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH