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Amtsgericht Leonberg, Urteil vom 14.12.2012
7 C 676/12 -

Angebliche Beschädigungen der Wohnung infolge Rauchens: Vermieter ist an Feststellung im Übergabeprotokoll gebunden

Zur verbindlichen Feststellung von Rauchschäden im Wohnungs­rückgabe­protokoll

Stellt ein Übergabeprotokoll fest, dass keine Schäden an der Wohnung vorliegen, kann der Vermieter nicht nachträglich wegen behaupteter Schäden Schadenersatz fordern. Er ist insofern an den Feststellungen des Übergabeprotokolls gebunden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leonberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Dezember 2011 endete, bestand zwischen den alten Mietvertragsparteien Streit um die Rückzahlung der Mietkaution. Die Vermieterin weigerte sich die Kaution zurückzuzahlen, da nach ihrer Behauptung durch ein intensives Rauchen der Mieterin erhebliche Schäden an der Wohnung vorgelegen haben. Die Mieterin stritt dies jedoch ab und verwies auf das Übergabeprotokoll. Dieses stellte fest, dass keine Schäden an der Wohnung vorhanden waren. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bestand

Das Amtsgericht Leonberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zugestanden. Die Vermieterin habe demgegenüber keinen Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung der Mietsache durch intensives Rauchen gehabt. Denn das Übergabeprotokoll habe keine Schäden festgestellt. An diesen Feststellungen sei die Vermieterin gebunden gewesen. Insofern habe ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB vorgelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2014
Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2013, 219/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2013, Seite: 219
WuM 2013, 219

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Dokument-Nr.: 18836 Dokument-Nr. 18836

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