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Amtsgericht Landsberg am Lech, Urteil vom 06.02.2017
- 3 C 701/16 -
Mieterseitige Forderung einer Aufwandsentschädigung für wiederholte Besichtigung der Wohnung durch Makler rechtfertigt keine ordentliche Kündigung des Mietvertrags durch Vermieter
Pflichtverletzung des Mieters ist nicht als erheblich anzusehen
Wurde eine Wohnung bereits zweimal durch verschiedene Makler besichtigt und verlangt der Mieter für eine dritte Besichtigung durch einen erneuten Makler eine Aufwandsentschädigung, ist der Vermieter nicht gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. Denn die Pflichtverletzung des Mieters ist in diesem Fall nicht als erheblich anzusehen. Dies hat das Amtsgericht Landsberg am Lech entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die Eigentümerin einer vermieteten Wohnung im Frühjahr 2014 diese zu verkaufen. Nachdem es in der Folgezeit zu zwei Besichtigungen der Wohnungen durch zwei unterschiedliche Makler kam, verlangte der Wohnungsmieter für einen dritten Besichtigungstermin durch einen erneuten Makler eine
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Landsberg am Lech entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die
Forderung nach Aufwandsentschädigung für Besichtigung stellt kein Kündigungsgrund dar
Zwar stehe einem Vermieter grundsätzlich ein Besichtigungsrecht zu, so das Amtsgericht, wenn er die Wohnung etwa verkaufen möchte und insofern eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2017
Quelle: Amtsgericht Landsberg am Lech, ra-online (zt/WuM 2017, 536/rb)
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Jahrgang: 2017, Seite: 536 WuM 2017, 536
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Dokument-Nr. 25236
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