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Amtsgericht Essen-Steele, Urteil vom 11.11.2015
17 C 61/15 -

Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für Türöffnung durch Schlüsselnotdienst

Kein Vergütungsanspruch aufgrund Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie aggressiver Durchsetzung des Werklohns

Erreicht ein Schlüsselnotdienst durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Abschluss eines Vertrags zur Öffnung einer Wohnungstür und wird der Lohn für die Türöffnung aggressiv durchgesetzt, so steht dem Wohnungsinhaber gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen-Steele hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall öffnete ein 24-Stunden-Schlüsselnotdienst eine Wohnungstür zum Preis von rund 422 EUR. Nachträglich verlangte die Wohnungsinhaberin den Betrag zurück, da sie sich vom Schlüsselnotdienst getäuscht und unter Druck gesetzt gefühlt habe. Da sich der Notdienst weigerte eine Rückzahlung vorzunehmen, erhob die Wohnungsinhaberin Klage.

Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns

Das Amtsgericht Essen-Steele entschied zu Gunsten der Wohnungsinhaberin. Ihr habe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrages zugestanden, da die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei.

Kein Vergütungsanspruch aufgrund Vertrages über Türöffnung

Zwar sei ein Vertrag über die Türöffnung zustande gekommen, so das Amtsgericht. Dem Schlüsselnotdienst habe jedoch gemäß § 242 BGB kein Anspruch auf die Vergütung zugestanden, da der Vertrag auf missbilligende Weise zustande gekommen sei.

Vorspiegelung falscher Tatsachen

Das Amtsgericht begründete seine Ansicht damit, dass der Wohnungsinhaberin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, dass es sich um einen 24-Stunden-Schlüsselnotdienst gehandelt habe. Die Wohnungsinhaberin habe jedoch bereits telefonisch darauf hingewiesen, dass es nicht eilig sei und somit keinen Schlüsselnotdienst benötige. Darüber hinaus habe sie zunächst einen Kostenvoranschlag gewollt. Nach Auskunft der beiden Mitarbeiter des Notdienstes sei ein solcher aber erst nach Öffnung der Tür möglich gewesen. Dadurch sei die Wohnungsinhaberin dazu gebracht worden, dem Öffnen der Tür nicht zu widersprechen. Ferner seien ihr zu keinem Zeitpunkt die Preise mitgeteilt worden. In dem Vertrag seien die Preise erst nachträglich eingefügt worden. Hinzu sei gekommen, dass die Mitarbeiter der Wohnungsinhaberin suggeriert haben, sie unterschreibe lediglich, dass sie Eigentümerin der Wohnung sei. Nach Auffassung des Amtsgerichts haben sich die Mitarbeiter des Schlüsselnotdienstes unredlich verhalten.

Aggressives Durchsetzen der Vergütung

Ein weiteres unredliches Verhalten habe nach Überzeugung des Amtsgerichts darin gelegen, dass die Wohnungsinhaberin nach dem Öffnen der Tür durch ein aggressives Verhalten der Mitarbeiter des Schlüsselnotdienstes dazu gebracht wurde, die Vergütung unmittelbar vor Ort zu bezahlen. Die Wohnungsinhaberin habe sich in einer ausweglosen Situation befunden, in der sie nur gezahlt habe, um die Mitarbeiter loszuwerden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2016
Quelle: Amtsgericht Essen-Steele, ra-online (zt/WuM 2016, 437/rb)

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Urteile zu den Schlagwörtern: Anspruch auf ... | Öffnen | Rückzahlung | Schlüsselnotdienst | Vergütung | Wohnungstür
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 437
WuM 2016, 437

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Dokument-Nr.: 22974 Dokument-Nr. 22974

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