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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.12.2018
- 3 C 178/18 -
Keine Mietminderung wegen unerheblicher Verschattung eines Balkons durch nachträglich an darüber liegende Wohnung angebrachte Dachterrasse
Ausschluss des Minderungsrechts wegen unerheblicher Minderung der Gebrauchstauglichkeit
Wird ein Balkon dadurch leicht verschattet, dass an der darüber liegenden Dachgeschosswohnung eine Terrasse angebracht wird, liegt darin eine nur unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung. Ein Recht zur Mietminderung besteht gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Mieterin einer im 5. Obergeschoss liegenden Wohnung in Berlin eine
Kein Anspruch auf Mietminderung wegen einer Verschattung
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein
Erfolglosigkeit der Berufung
Die Berufung der Mieterin vor dem Landgericht Berlin blieb erfolglos.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2019, 1036/rb)
Jahrgang: 2019, Seite: 1036 GE 2019, 1036
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Dokument-Nr. 27883
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