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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Balkonanbau“ veröffentlicht wurden

Landgericht Berlin, Beschluss vom 02.09.2021
- 67 S 95/21 -

Erforderlichkeit der Neuankündigung eines Balkonanbaus bei Baubeginn 16 Monate nach Ankündigung

Extreme und unübliche zeitliche Abweichung

Soll mit dem Anbau von Balkonen 16 Monate nach der Ankündigung der Modernisierungs­maßnahme begonnen werden, so bedarf es einer Neuankündigung. In diesem Fall liegt nämlich eine Extreme und unübliche zeitliche Abweichung vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen eine ihrer Mieterinnen auf Duldung von Arbeiten zum Anbringen eines Balkons an der Wohnung. Die Baumaßnahme wurde von der Vermieterin mehr als 16 Monate zuvor angekündigt. Das Amtsgericht wies die Duldungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Duldung zu. Denn die Modernisierungsmaßnahme habe neu angekündigt werden müssen. Die Zeit zwischen der Ankündigung der Baumaßnahme und des geplanten... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.12.2018
- 3 C 178/18 -

Keine Mietminderung wegen unerheblicher Verschattung eines Balkons durch nachträglich an darüber liegende Wohnung angebrachte Dachterrasse

Ausschluss des Minderungsrechts wegen unerheblicher Minderung der Ge­brauchs­tauglich­keit

Wird ein Balkon dadurch leicht verschattet, dass an der darüber liegenden Dachgeschosswohnung eine Terrasse angebracht wird, liegt darin eine nur unerhebliche Minderung der Ge­brauchs­tauglich­keit der Wohnung. Ein Recht zur Mietminderung besteht gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Mieterin einer im 5. Obergeschoss liegenden Wohnung in Berlin eine Mietminderung. Hintergrund dessen war, dass die Vermieterin an der darüber liegenden Dachgeschosswohnung eine Dachterrasse anbauen ließ. Die Wohnungsmieterin bemängelte nunmehr eine Verschattung ihres unter der Terrasse liegenden Balkons und der Wohnung. Die Wohnung der... Lesen Sie mehr

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2018
- 2-09 S 34/18 -

Anbringen eines größeren und zum Garten gelegenen Zweitbalkons an Eigentumswohnungen stellt Moder­nisierungs­maßnahme dar

Einstimmiger Beschluss über Baumaßnahme nicht erforderlich

Soll an den Wohnungen einer Wohneigentumsanlage Zweitbalkone angebracht werden, so stellt dies eine Moder­nisierungs­maßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG dar, wenn die Zweitbalkone größer und zum Garten ausgerichtet sind. Der Beschluss über die Baumaßnahme benötigt in diesem Fall keine Einstimmigkeit. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung im Februar 2018 das Anbringen von Vorstellbalkonen an der Westseite und somit zum Garten des Wohnhauses mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen. Eine Wohnungseigentümerin war damit aber nicht einverstanden. Sie führte an, dass das Wohnhaus bereits über Balkone an der Ostseite verfüge. Weitere Balkone... Lesen Sie mehr

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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 25.09.2015
- 65 S 193/15 -

Anbau eines Zweitbalkons stellt aufgrund damit verbundener erheblicher Nachteile keine duldungspflichtige Modernisierungs­maßnahme dar

Keine Erhöhung des Gebrauchswerts oder Verbesserung der Wohnverhältnisse

Der Anbau eines Zweitbalkons stellt dann keine vom Mieter zu duldende Modernisierungs­maßnahme dar, wenn der Zweitbalkon aufgrund seiner Lage wenig attraktiv ist und mit dem Anbau erhebliche Nachteile verbunden sind, wie etwa eine zusätzliche Verschattung oder ein Wegfall von Stau- bzw. Stellmöglichkeiten im Balkonzimmer. In diesem Fall wird weder der Gebrauchswert der Wohnung erhöht (§ 555 b Nr. 4 BGB) noch die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert (§ 555 b Nr. 5 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer 80 qm großen und im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung den Anbau eines Zweitbalkons dulden. Während der bereits vorhandene Balkon zur Nordseite ausgerichtet war, sollte der größere Zweitbalkon zum Hinterhof und somit zur Südseite zeigen. Die Mieterin wollte den Anbau jedoch nicht hinnehmen. Sie hielt den... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 23.09.2015
- 65 S 175/15 -

Fehlen eines Balkons muss nicht zwingend als wohnwertmindernd bei einem Miet­erhöhungs­verlangen berücksichtigt werden

Keine Berücksichtigung bei rechtlicher oder baulicher Unmöglichkeit eines Balkonanbaus

Das Fehlen eines Balkons ist dann nicht im Rahmen eines Miet­erhöhungs­verlangens als wohnwertmindernd zu berücksichtigen, wenn ein Balkonanbau rechtlich oder baulich nicht möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei Mietvertragsparteien Streit darüber, ob der fehlende Balkon einer Wohnung im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens als wohnwertmindernd zu berücksichtigen ist. Die Vermieterin verneinte dies mit Blick darauf, dass ein Balkonbau nicht möglich sei. Da die Mieter dies anders sahen, kam der Fall vor Gericht.... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 23.02.2015
- 18 S 132/14 -

Ohne Duldungstitel muss Mieter keinen Anbau eines Balkons hinnehmen

Balkonanbau stellt Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar

Ein Mieter muss den Anbau eines Balkons jedenfalls dann nicht hinnehmen, wenn der Vermieter über keinen entsprechenden Duldungstitel verfügt. Denn in diesem Fall stellt der Balkonanbau eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall plante die Vermieterin den Anbau eines Balkons an einer Mietwohnung. Der Mieter war damit jedoch nicht einverstanden und wollte mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung den Anbau stoppen. Das Amtsgericht Charlottenburg gab dem statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.Das Landgericht Berlin bestätigte... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 08.02.2002
- 716A C 265/01 -

Verschattung und eingeschränktes Sichtfeld durch nachträglich angebauten Balkon rechtfertigen Mietminderung von 10 %

Mietsache mit Mangel behaftet

Wird durch den nachträglichen Anbau eines Balkons der Lichteinfall und das Sichtfeld der darunter liegenden Wohnung eingeschränkt, so liegt ein Mietmangel vor. Dieser rechtfertigt eine Mietminderung von 10 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek hervor.

Im zugrunde liegenden Fall baute die Vermieterin im Dezember 2000 an einer Wohnung einen Balkon an. Dieser hatte eine Länge von 7 m und eine Tiefe von 1,50 m. Die Mieter der darunter liegenden Wohnung beschwerten sich daraufhin über den verminderten Lichteinfall sowie das eingeschränkte Blickfeld und minderten daher ihre Miete. Der Balkonboden befand sich unmittelbar oberhalb der Fenster... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 25.10.2007
- 12 C 10/07 -

Geplanter Balkon "raubt" darunter liegender Wohnung Tageslicht und die gute Sicht

Keine Genehmigung für nachträglichen Balkon

Der nachträgliche Anbau eines Balkons kann zu einem Nachteil für andere Wohnungen führen. Sind diese Benachteiligungen objektiv, so kann der geplante Bau verhindert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Konstanz hervor.

Im vorliegenden Fall bestand Streit über die Genehmigung des Anbaus eines zusätzlichen Balkons an einer Wohnung im 3. Stock eines Wohnhauses. Die Kläger waren Miteigentümer einer direkt darunter gelegenen Wohnung im 2. Stock. Sie befürchteten erhebliche Einbußen beim Tageslicht in ihrer Wohnung, wenn der Balkon über ihnen gebaut würde.Das Haus sei so gebaut, dass das... Lesen Sie mehr




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