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Amtsgericht Trier, Urteil vom 17.01.2001
5 C 194/00 -

Kein Recht zur Mietminderung: Kinderlärm ist hinzunehmen

Nur Lärm der das Wohlbefinden oder sogar die Gesundheit erheblich beeinträchtigt braucht nicht geduldet zu werden

Die Bewohner eines größeren Miethauses müssen Lärm, wie Kindergeschrei, Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen hinnehmen. Dieser Lärm gibt Mietern kein Recht, die Miete zu mindern. Dies hat das Amtsgericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegende Fall minderten Mieter einer Erdgeschosswohnung die monatliche Nettomiete um 26 % wegen Lärms. Sie behaupteten, dass sie durch Trittschall der über ihrer Wohnung liegenden Wohnung erheblich gestört würden. Außerdem käme es zu Lärmbelästigungen durch Hämmern, heftiges Trampeln, Ballspielen des Kindes, Lärm durch Holzkugeln, Klopfen gegen die Heizung und Ähnlichem. Dies erfolge auch in der Mittagsruhe zwischen 13 Uhr und 15 Uhr und nachts zwischen 23 Uhr und 24 Uhr. Hinzu käme, dass vor dem Schlafzimmer kleinere Kinder aus dem Haus Springseil mit lautem Schreien spielten.

Kein Minderungsrecht

Das Gericht entschied, dass den Mietern kein Minderungsrecht wegen Lärms zustehe. Es führte aus, dass die Wohnung ordnungsgemäß schallisoliert ist, was ein Sachverständiger festgestellt hatte. Die Wohnung entspreche in allen Bereichen sowohl den Anforderungen zum Zeitzpunkt der Errichtung als auch zum derzeitigen Zeitpunkt. Die vorgegebenen Werte würden nicht überschritten.

Dies bedeute allerdings nicht, dass festes Auftreten, Laufen, Springen, insbesondere Aktivitäten von Kindern zu einer Geräuschentwicklung führen könnten, die als störend empfunden werde, führte das Gericht weiter aus.

Übliche Belästigungen sind zu tolerieren

Insoweit richte sich das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter nicht nach Bauvorschriften, sondern nach den Regeln des Mietrechts. Danach sei Lärm, der das Wohlbefinden oder sogar die Gesundheit erhebliche beeinträchtige, nicht zu dulden. Dies gelte aber nicht für die üblichen Belästigungen. Denn die Bewohner eines größeren Mietshauses müssten den unvermeidbaren Lärm wie Kindergeschrei, Musikausübung, Radioübertragungen, Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kinder- und Babygeschrei, gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen hinnehmen.

Die von den Mietern gerügte Geräuschbelästigung falle zum Teil eindeutig in den Bereich des Hinnehmbaren, führte das Gericht weiter aus. Inwieweit welche Geräusche zu dem Bereich gehörten, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen und welche zu den üblichen Geräuschen eines Mehrfamilienhauses konnte das Gericht aufgrund des nicht ausreichenden Vortrags der Mieter nicht beurteilen.

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der Leitsatz

Mieter haben Lärm durch übliche Belästigungen in einem Mehrfamilienhaus hinzunehmen. Dieser Lärm berechtigt nicht zu einer Mietminderung. Übliche Belästigungen sind z.B. unvermeidbarer Lärm wie Kindergeschrei, Musikausübung, Radioübertragungen, Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kinder- und Babygeschrei, gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen. Nicht dulden müssen Mieter Lärm der das Wohlbefinden oder gar die Gesundheit erheblich beeinträchtigt. (rao)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Trier (vt/pt)

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Urteile zu den Schlagwörtern: Duldungspflicht | Kinderlärm | Mieter | Mieterin | Mietmangel | Mietmängel | Mietminderung | Miete mindern
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2001, Seite: 237
WuM 2001, 237

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Dokument-Nr.: 10940 Dokument-Nr. 10940

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