wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Rheine, Urteil vom 13.12.2022
10 C 156/22 -

Anspruch auf Übersendung von Belegen bei 500 km entfernten Vermieter

Fehlende Belegübersendung begründet Zurück­behaltungs­recht an Nachzahlung

Wohnt der Vermieter 500 km von der Mietwohnung entfernt, besteht ein Anspruch des Mieters auf Übersendung der Belege zur Betriebs­kosten­abrechnung. Kommt der Vermieter der Belegübersendung nicht nach, so steht dem Mieter ein Zurück­behaltungs­recht an der Nachzahlung zu. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter einer Wohnung im Gerichtsbezirk Rheine verlangte aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 eine Nachzahlung. Der Mieter wollte vor der Zahlung zunächst die Kostenpositionen prüfen und bat daher um Übersendung der Rechnungskopien und der Kopie eines Wartungsvertrags. Der Vermieter wohnte in Berlin und damit etwa 500 km von der Mietwohnung entfernt. Er sah dennoch keine Veranlassung die Belege dem Mieter zu übersenden. Er erhob vielmehr Klage auf Zahlung.

Kein Anspruch auf Nachzahlung

Das Amtsgericht Rheine entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf die Nachzahlung zu, da der Mieter wirksam von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht habe. Der Mieter habe vor Zahlung einen Anspruch auf Belegeinsicht. Da der Vermieter in Berlin wohnt, bestehe ein Anspruch auf Übersendung der Kopien zum Wohnsitz des Mieters. Bis zum Nachweis der entsprechenden Kosten durch Übersendung der Belege stehe dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2023
Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (zt/WuM 2023, 248/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 248
WuM 2023, 248

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32930 Dokument-Nr. 32930

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil32930

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Roland Berger schrieb am 31.05.2023

Das Urteil ist a) verkürzt b) unzutreffend wiedergegeben.

Der Vermieter wohnt nicht in Berlin, sondern der Mieter ist nach Berlin verzogen. Zwar hat der Mieter nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keinenAnspruch auf Belegkopien. Hiervon ist jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuweichen, wenn dem Mieter aufgrund der großen Entfernung die Belegeinsicht am Wohnsitz/im Büro des Vermieters nicht zuzumuten ist.

Würde hingegen der Vermieter in Berlin wohnen, hätte der Mieter einen Anspruch auf Belegeinsicht (Vorlage der Originale!) am Ort der Mietsache - ungeachtet der Entfernung.

Die Klage des Vermieters wurde auch aus einem anderen Grund abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Zudem sind die Nebenkostenabrechnungen auch unwirksam, weil der Kläger die Berechnung der Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen vorgenommen hat. Da der Mietvertrag jedoch keine Regelung über die Umlageschlüssel enthält, sind die Kosten gemäß § 556a Abs. 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen und nicht nach Miteigentumsanteilen.

Mangels einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung steht dem Kläger mithin kein Anspruch auf Nachzahlung zu.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung