wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(8)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 25.04.2002
1 C 398/01 -

Fitnessstudio: Mitglied braucht bei Bandscheibenvorfall keine Mitgliedsbeiträge bezahlen

Mögliche Krankengymnastik-Übungen an Fitnessgeräten rechtfertigen nicht Fortsetzung der Mitgliedschaft

Die Zahlungsverpflichtung des Kunden eines Fitnessstudios besteht nicht während einer Erkrankung, die ihn daran hindert, wesentliche Leistungen des Studios in Anspruch zu nehmen. Bei einer dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung kann der Kunde fristlos kündigen, bei einer vorübergehenden Verhinderung kann das Fitnessstudio nach den Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) zur Aussetzung des Vertrages verpflichtet sein. Die entschied das Amtsgericht Rastatt.

Das Gericht führte aus, dass es dahinstehen könne, ob es sich in zugrunde liegendem Fall bei den gesundheitliche Beeinträchtigungen des von dem Studio Beklagten um eine "vorübergehende Verhinderung" im Sinne der verwendeten AGB handele, oder um eine dauerhafte Beeinträchtigung. In beiden Fällen sei der Beklagte von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Er habe den Fitness-Vertrag als gesunder Mensch abgeschlossen. Die Erkrankung stelle für ihn eine völlig neue Situation dar. Er könne aus gesundheitlichen Gründen jedenfalls die für ihn wichtigsten Leistungen des Fitnessstudios nicht mehr in Anspruch nehmen.

Vertragsschluss erfolgt im Hinblick auf Nutzung sämtlicher Trainingsmöglichkeiten

Die Parteien schlossen den Fitness-Vertrag zu einem Zeitpunkt ab, als der Beklagte noch gesund gewesen sei. Bei einem Fitness-Vertrag mit einem Gesunden gehen die Vertragsparteien davon aus, dass dem Kunden sämtliche Trainingsmöglichkeiten grundsätzlich offen stehen. Hierzu gehörten insbesondere die angebotenen Formen des Krafttrainings. Wenn diese - für jedes Fitnessstudio essentiellen - Trainingsmöglichkeiten für den Kunden aus gesundheitlichen Gründen entfallen, verliere der Fitness-Vertrag für den Kunden in der Regel jegliche Bedeutung.

Klage gegen erkranktes Mitglied ist unzulässige Rechtsausübung

Der Umstand, dass ein Kunde nach einem Bandscheibenvorfall möglicherweise noch bestimmte krankengymnastik-ähnliche Übungen im Studio (beispielsweise zur Stärkung der Rückenmuskulatur) durchführen könne, ändere daran nichts. Ein gesunder Mensch schließe einen Fitness-Vertrag normalerweise nicht ab, um im Fall der Erkrankung gänzlich andere, auf ganz geringe Möglichkeiten reduzierte, Trainingsmöglichkeiten wahrzunehmen. Die Studio-Betreiberin hätte zumindest einer Aufhebung der Zahlungsverpflichtung für die entsprechenden Monate zustimmen müssen. Dazu sei sie nach ihren eigenen AGB verpflichtet. Dass dennoch Zahlung verlangt werde, begegne dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rastatt (vt/we)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2002, Seite: 1280
NJW-RR 2002, 1280

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10958 Dokument-Nr. 10958

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10958

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  8 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung